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Bayerisches LSG Urteil vom 13.12.2007 - L 4 KR 297/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Praxisgebühr nicht verfassungswidrig. kein zusätzlicher Beitrag zur direkten Finanzierung der ärztlichen Behandlung

 

Orientierungssatz

1. Die Zuzahlungsregelung des § 28 Abs 4 S 1 SGB 5 (Praxisgebühr) ist nicht verfassungswidrig.

2. Die Praxisgebühr ist kein zusätzlicher Beitrag zur direkten Finanzierung der ärztlichen Behandlung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine den Beiträgen zuzuordnende Finanzierung zur Steuerung der Häufigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen B 3 KR 3/08 R)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückerstattung der Praxisgebühr in Höhe von 30,00 Euro für das 1. bis 3. Quartal im Jahr 2005.

Der 1944 geborene und bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger beantragte bei ihr am 1. Dezember 2004 und 24. Januar 2005 die Befreiung von der Praxisgebühr, die er für verfassungswidrig hält. Er hatte am 3. Januar 2005 beim Aufsuchen des Allgemeinarztes Dr. L. (U.) für das 1. Quartal 2005 die Praxisgebühr in Höhe von 10,00 Euro entrichtet. Weitere Zahlungen der Praxisgebühr von jeweils 10,00 Euro erfolgten am 4. April 2005 und 4. Juli 2005 bei diesem Arzt für Behandlungen im 2. und 3. Quartal 2005.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. März 2005 eine allgemeine Befreiung von der Praxisgebühr ab und verwies auf die Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. von 1% für chronisch Kranke. Der Kläger machte mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 7. März 2005 unter Bezugnahme auf einen Aufsatz in der Zeitschrif...

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