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Bayerisches LSG Urteil vom 13.08.2008 - L 13 R 58/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung einer Altersrente. keine bindende Wirkung einer Entgeltvorausbescheinigung. Verzicht

 

Orientierungssatz

1. Eine bindende Wirkung einer Entgeltvorausbescheinigung steht der Zugrundelegung der nachträglich eingetretenen realen Entwicklung nicht entgegen. Die Rente ist neu festzusetzen, wenn sich herausstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen zu niedrig bescheinigt wurden. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig iS des § 77 SGG ist.

2. Bei dem vom Versicherten im Rentenantrag abgegebenen Einverständnis, dass das vorläufig bescheinigte Entgelt der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, ist kein Verzicht iS von § 46 Abs 1 S 1 SGB 1 zu sehen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. November 2007 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2004 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 2004 eine Altersrente unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2004 erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 11.603,00 EUR unter Anrechnung der gezahlten Rente zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der seit 1. Mai 2004 bezogenen Altersrente.

Der 1943 geborene Kläger war bei der Firma E. Deutschland GmbH beschäftigt. Er schloss am 19. November 2001/26. Februar 2002 mit der Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit. Das bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2002 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und endete am 30. April 2004. Er stellte ...

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