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Bayerisches LSG Urteil vom 12.10.2004 - L 3 U 37/03

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Weg. Fahruntüchtigkeit. Alkohol. Blutalkoholkonzentration. Alkoholtypische Ausfallserscheinungen. Geschwindigkeit. Kurve. Beweis

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Unfallversicherungsträger geltend, es liege kein Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB VII vor, weil der Unfall im Wesentlichen auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Versicherten beruhe, bedarf dieser Einwand des vollen Beweises. Gleiches gilt für etwaige alkoholtypische Ausfallserscheinungen zum Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit.

 

Normenkette

SGB VII § 8 Abs. 1-2, § 56

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 16.12.2002; Aktenzeichen S 3 U 2/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2007; Aktenzeichen B 2 U 23/05 R)

BSG (Aktenzeichen B 2 U 22/05 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2002 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 verurteilt, den Unfall des Klägers vom 26.10.1999 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung seines Verkehrsunfalls vom 26.10.1999 als Arbeitsunfall.

Der 1975 geborene Kläger, Produktionskraft bei der Firma H. Präzisionsdrehteile, GBR, erlitt am 26.10.1999 auf dem Heimweg von der Spätschicht gegen 22.50 Uhr einen Unfall. Er kam mit seinem Pkw Renault, Baujahr 1984 oder 1987 auf der Landstraße zwischen H. und B. in einer Rechtskurve mit 2 % Gefälle nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr in einen Acker und überschlug sich mehrmals. Die Straße war 6 m breit, gut ausgebaut und zu...

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