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Bayerisches LSG Urteil vom 12.05.2021 - L 3 U 11/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet. psychische Erkrankung infolge von Mobbing am Arbeitsplatz. keine Anerkennung als Berufskrankheit oder sog Wie-Berufskrankheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die der Versicherte auf Mobbing im Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit zurückführt, stellen keine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (juris: BKV) dar, da Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Liste genannt sind.

2. Die psychische Erkrankung des Versicherten infolge von Mobbing kann auch nicht wie eine Berufskrankheit (sog Wie-Berufskrankheit) anerkannt werden.

a) Die Feststellung des Vorliegens einer Wie-Berufskrankheit setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Personengruppen infolge einer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Krankheit hervorrufen.

b) Im Fall von Mobbing am Arbeitsplatz lassen sich bestimmte Personengruppen, die diesen besonderen Einwirkungen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, nicht abgrenzen.

c) Neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft dahingehend, dass psychische Erkrankungen hervorgerufen durch Mobbing als Berufskrankheit anzuerkennen sind, liegen gegenwärtig weder vor, noch sind sie zu erwarten.

d) Da § 9 Abs 2 SGB VII keine allgemeine Härteklausel beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob in einem konkreten Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer Erkrankung sind.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung der Depressionen, die mobbingbedingt bei ihm zu einem GdB von 30 sowie Gleichstellung im Jahr 2012 geführt haben, als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) i.V.m. der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; sog. Listen-Berufskrankheit) bzw. die Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-Berufskrankheit).

Der 1972 geborene Kläger stand ab 1.11.2003 im Dienst des Bistums M, in dem hier maßgeblichen Zeitraum (2006 bis 2012) war der Kläger als Pastoralreferent in der italienisch-katholischen Gemeinde D tätig. 2016 hat der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit dem Bistum M geschlossen, anschließend arbeitete er bei der altkatholischen Kirche und zuletzt in der Flüchtlingshilfe der Diakonie H.

Am 2.1.2018 wandte sich der Kläger unter Vorlage einer Mobbing-Chronologie betreffend den Zeitraum September 2006 bis August 2012 an die Beklagte und machte zudem geltend, dass er seit 2006 bis 30.9.2016 ununterbrochen dem Staub von Kopierern und Laserdruckern ausgesetzt gewesen sei. Mit Schreiben vom 18.1.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Erkrankung (psychische Erkrankung durch Mobbing) nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sei und daher geprüft werde, ob sie wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die psychische Erkrankung durch Mobbing von der Asthma-Erkrankung getrennt worden sei und die Verfahren unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt werden.

Mit Schreiben vom 1.2.2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII abzulehnen, weil keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, dass bestimmte Personengruppen in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Einwirkungen ausgesetzt seien, die zu einer Erkrankung durch Mobbing führen.

In der gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 28.2.2018 führte W u. a. aus, dass es sich seines Erachtens um Mobbing zu Lasten des Klägers handle, wodurch sich eine Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Mobbing sei nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten und bislang nicht nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkennungsfähig. Es werde um Überprüfung gebeten, ob eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG erstellt worden sei, und es werde empfohlen, dem Kläger Informationen über Mobbing-Beratungsstellen zu geben.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.3.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Gesundheitsstörung des Klägers durch Mobbing als Berufskrankheit ab. Der Kläger habe angezeigt, dass er durch jahrelanges Mobbing am Arbeitsplatz eine Gesundheitsstörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines Burnouts erlitten habe. ...

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