Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme für eine Musiktherapie bei Lähmung und Ausfall des Sprachzentraums nach Schlaganfall
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Musiktherapie gehört nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 12 Abs.1 SGB V i.V.m. den Heilmittelrichtlinien. Dies gilt nach § 12 Abs.1 S. 1, 18c Abs.1 S. 2 BVG auch im Versorgungsrecht. Eine Gewährung im Rahmen des Härteausgleichs nach § 89 BVG kommt nur bei Beschädigten zur Behandlung von anerkannten Schädigungsfolgen in Betracht.
2. Umstände des Einzelfalls allein können kein Absehen von den generellen Konkretisierungen des Wirtschaftlichkeitsgebots in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses rechtfertigen. Vielmehr ist hierfür eine generelle Fehlerhaftigkeit der Richtlinien, d.h. ein Verstoß einzelner Bestimmungen gegen höherrangiges Recht erforderlich.
3. Die “Umwidmung” einer verordneten Musiktherapie in eine Sprachtherapie ist gesetzlich ausgeschlossen.
Normenkette
BVG § 12 Abs. 1 S. 1, § 18c Abs. 1 S. 2, § 89; SGB V § 12 Abs. 1, § 92
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1924 geborene Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Musiktherapie für seine Ehefrau C. A., geboren 1940.
Die Ehefrau des Klägers hat am 05.01.1996 einen Schlaganfall erlitten, der eine rechtsseitige Lähmung sowie einen wesentlichen Ausfall des Sprachzentrums zur Folge gehabt hat.
Seitens des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten ist am 07.09.2006 festgestellt worden, dass eine medizinische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit bestünde, die in der vom Kläger vorgelegten Verordnung vom 14.03.2006 bezeich...