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Bayerisches LSG Urteil vom 11.06.2015 - L 10 AL 43/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. mündliche Eigenkündigung. Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes. unverschuldeter Rechtsirrtum. Verkürzung der Dauer der Sperrzeit wegen besonderer Härte. Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Verhältnis von Arbeitszeit zu Fahrtzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es liegt kein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe vor, wenn sich der Arbeitnehmer über das Vorliegen eines solchen Grundes irrt und er objektiv nicht vorliegt.

2. Spricht ein Arbeitnehmer mehrfach bei der Agentur für Arbeit vor und weist auf die aus seiner Sicht unerträglichen Arbeitsbedingungen sowie eine von seinem Arbeitgeber behauptete, angeblich nicht zutreffende, mündliche Arbeitnehmerkündigung hin, kann im Falle eines fehlenden Hinweises der Agentur für Arbeit auf den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Einzelfall eine besondere Härte vorliegen.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 144 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 128 Abs. 1 Nr. 4

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2013 wird abgeändert. Der Bescheid vom 04.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 wird aufgehoben, soweit das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld über den 06.04.2012 hinaus und die Minderung der Restanspruchsdauer über 42 Tage hinaus festgestellt worden ist. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 04.04.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 07.04.2012 bis 18.05.2012 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02.2012 bis 18...

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