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Bayerisches LSG Urteil vom 10.06.2009 - L 4 KR 356/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. irrtümliche Meldung einer ungekündigten freiwilligen Versicherung als Pflichtversicherung. keine besonderen Aufklärungspflichten seitens der Krankenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine ungekündigte freiwillige Krankenversicherung irrtümlich über Jahre hinweg als Pflichtversicherung gemeldet gewesen, berührt das die fallbestehende freiwillige Versicherung nicht und löst auch keine besonderen Aufklärungspflichten aus.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger an die Beklagte freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.06.2001 bis 28.02.2005 zu entrichten hat.

Der Kläger ist Arzt. Er war bis 31.05.2001 bei der Beklagten freiwillig versichert. Die LVA Westfalen hat mit Bescheid vom 25.05.2005 der L. Verwaltungs GmbH mitgeteilt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.01.2003 als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingesellschafter/Geschäftsführer für das Unternehmen tätig war und in diesem Zusammenhang zur Sozialversicherung angemeldet war. Die Einzugsstelle habe eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung noch nicht vorgenommen. Der Kläger sei in diesem Anstellungsverhältnis nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Die Beklagte wurde von diesem Bescheid in Kenntnis gesetzt. Am 02.08.2005 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft nach vorangegangener Versicherung bei der BKK für Heilberufe zum 01.06.2001. Die Beklagte hat daraufhin der L. GmbH und Co. KG mitgeteilt, die Mitgliedschaft des Klägers werde rückwirkend in eine f...

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