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Bayerisches LSG Urteil vom 08.11.2017 - L 6 R 168/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht: Einstufung in die Qualifikationsgruppen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Einstufung eines rumänischen Subingenieurs in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI.

 

Orientierungssatz

1. Die Einstufung von Versicherten in die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 richtet sich nach folgendem Maßstab: Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln, welcher Qualifikationsgruppe diese berufliche Ausbildung und Qualifikation - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - materiell entspricht.

2. Für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I Satz 1 Nr. 1 ist maßgeblich, ob das Niveau des beruflichen Bildungsabschlusses im Herkunftsgebiet materiell dem eines Hochschulabschlusses in der DDR entspricht (BSG, 17. April 2008, B 13 R 99/07 R). Handelt es sich um eine in Rumänien absolvierte Ausbildung, lässt sich dies unter Zugrundelegung des Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom 10.04.1986 beurteilen.

3. Danach steht das Abschlusszeugnis als Subingenieur nicht einem Hochschulabschluss der DDR gleich, sondern ist ausdrücklich einem Abschlusszeugnis an Schulen der DDR gleichgestellt, die kein Universitäts- oder Hochschulniveau erreichen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.02.2019; Aktenzeichen B 13 R 390/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht...

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