Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht: Behandlung von Zahlungen im Rahmen der finanziellen Kompensation eines Zeitguthabens bei gleitender Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Auswertung der BSG-Urteile vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 7/17 R.
2. Das BSG verlangt für die Eigenschaft als laufenden Arbeitslohn nicht nur die Zahlung im regelmäßigen Turnus, sondern kumulativ eine spezifische Zweckbestimmung für bestimmte aufeinanderfolgende Zeiträume.
3. Bei einem Zeitguthaben auf einem Gleitzeitkonto erscheint dessen finanzielle Abgeltung grundsätzlich wesensfremd. In der Regel kann sie keinen laufenden Arbeitslohn erzeugen, auch wenn die Auszahlung letztlich über einen längeren Zeitraum hinweg in "Monatsraten" erfolgt.
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.
Der 1983 geborene Kläger ist Vater des am 17.03.2015 geborenen Kindes L. A.. Während des streitgegenständlichen Zeitraums war er mit der Mutter des Kindes verheiratet und lebte mit dieser sowie mit L. in einem Haushalt zusammen. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeld-Bezugszeitraums im Haushalt der Familie A. nicht.
Vor L.s Geburt und vor Beginn des Elterngeld-Bezugszeitraums arbeitete der Kläger als abhängig beschäftigter Groß- und Einzelhandelskaufmann bei der E. GmbH; es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Im Arbeitsvertrag war der Arbeitsbereich mit "Logistikzentrum L-Stadt" angegeben. Gemäß diesem Vertrag wurde der Kläger ab 01.09.2013 als Assistenz Betriebsleitung weiterbeschäftigt. Das monatlich...