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Bayerisches LSG Urteil vom 08.02.2011 - L 3 U 213/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Abgabe eines Formulars beim Arbeitgeber. Vorausbescheinigung gem § 194 SGB 6. gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Abgabe eines Formulars beim Arbeitgeber, um eine sog Vorausbescheinigung für die Gewährung von Altersrente zu erwerben, steht nicht unter Versicherungsschutz.

 

Orientierungssatz

Dass die Gewährung von Altersrente zugleich Voraussetzung für die Gewährung von Betriebsrente ist und dass sich der Arbeitgeber möglicherweise bei fehlerhafter oder verspäteter Ausstellung dieser Vorausbescheinigung schadensersatzpflichtig machen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Auch die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vorausbescheinigung auszustellen oder die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sieht der Senat im vorliegenden Fall nicht als ausreichend an, um den erforderlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen ausreichend zu begründen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.05.2012; Aktenzeichen B 2 U 8/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass der Unfall vom 05.05.2006 ein Arbeitsunfall ist.

Die 1946 geborene Klägerin, zum Unfallzeitpunkt in der Freistellungsphase auf Grund vereinbarter Altersteilzeit bei der Firma S., erlitt am 05.05.2006 einen Unfall, als sie bei ihrem Arbeitgeber auf einer Treppe stolperte und auf das linke Handgelenk stürzte. Sie erlitt e...

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