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Bayerisches LSG Urteil vom 07.02.2001 - L 12 KA 60/99

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 15.04.1999; Aktenzeichen S 38 KA 1205/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. April 1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 abgewiesen.

II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte rechtsfehlerhaft den Antrag des Klägers auf eine Erweiterung der Praxis- und/oder Zusatzbudgets gemäß Abschnitt A I (Allgemeine Bestimmungen) Teil B Ziffer 4.3 des ab dem 3. Quartal 1997 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abgelehnt hat.

Der Kläger nimmt als Frauenarzt in S. an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Mit Bescheid vom 11. September 1991 wurde er als onkologisch verantwortlicher Arzt anerkannt. Mit diesem Bescheid sowie einen weiteren Bescheid vom 20. April 1995 wurde ihm die Genehmigung zur Abrechnung der Gebührenordnungsnummern 8650 und 8651 BMÄ sowie 8652 bis 8654 E-GO erteilt. Im letztgenannten Bescheid wurde er außerdem darauf hingewiesen, dass für die Durchführung der intravasalen (intravenös/intraarteriell) zytostatischen Polychemotherapie nach Nr.8655 E-GO der Nachweis einer weitergehenden fachlichen Befähigung erforderlich sei und zwar gemäß der Übergangsbestimmung (§ 10 Abs.2) der Nachweis einer intravasalen Zytostatika-Polychemotherapie bei mindestens 30 Patienten und die erfolgreiche Teilnahme an einem fachonkologischen Kolloquium. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, ende die Abrechnungsberechtigung für die Nr.8655 E-GO zum 30. September 1995.

Am 20. Juni 1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Erweiterung der Praxis- u...

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