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Bayerisches LSG Urteil vom 06.08.2014 - L 10 AL 169/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Arbeitnehmerkündigung. keine Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags innerhalb einer Woche. kein wichtiger Grund. Arbeitszeiterfassung. Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Kein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, wenn binnen einer Woche nach Tätigkeitsaufnahme noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt worden ist, aber ein mündlicher Arbeitsvertrag bereits vorliegt.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 144 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, S. 3; NachwG § 2 Abs. 1

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.02.2012 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 03.02.2010 bis 27.04.2010 wegen Arbeitsaufgabe.

Der Kläger meldete sich am 03.02.2010 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). In der Arbeitsbescheinigung gab der Geschäftsführer der Firma A. GmbH (A), C. (S), an, das Beschäftigungsverhältnis habe vom 25.01.2010 bis 02.02.2010 gedauert und sei durch den Kläger am 03.02.2010 zum 03.02.2010 gekündigt worden. Der Kläger führte dazu aus, er habe bei A zunächst ein zweiwöchiges Praktikum ab dem 11.01.2010 gemacht. Nach mündlicher Einigung habe er am 25.01.2010 sodann dort sein Beschäftigungsverhältnis begonnen. Trotz täglicher Anfrage sei es zu keinem Arbeitsvertrag gekommen und er habe keine Arbeitszeiterfassung erhalten. Er sei immer wieder vertröstet worden. Im Hinblick auf den Arbeitsvertrag habe er zunächst einen Personalbogen mit seinen Daten ausfüllen sol...

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