Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsfähigkeit. Leistungsfall. Pflichtbeiträge. Bosnien-Herzegowina. Beweis
Leitsatz (redaktionell)
Bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit kommt der tatsächlichen Arbeitsleistung i.d.R. ein stärkerer Beweiswert zu als den medizinischen Befunden. Dies gilt erst recht, wenn die medizinischen Befunde nicht sicher feststehen.
Normenkette
SGB VI § 43
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1948 geborene Kläger, ein Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas mit Wohnsitz in seinem Heimatland, stand im ehemaligen Jugoslawien von Juni 1971 bis November 1992 in einem Beschäftigungsverhältnis. Den erlernten Beruf eines Bergmannes übte er nie aus, vielmehr war er durchgehend als Tankwart beschäftigt, laut einem Vermerk des Gesundheitshauses T. (örtliche ärztliche Ambulanz) vom 25.05.1999 zuletzt zwei Jahre als Referent für Warentransit aufgrund einer internen Absprache. Die größte Zeit des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina hielt sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) auf. Er war vom 25.01.1993 bis 22.11.1996 als Hilfsarbeiter an der Sortieranlage einer Papierfabrik, die hartes und weiches Papier zur Wiederverwertung trennte, versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Rückkehr in sein Heimatland war er vom 01.01.1997 bis 05.12.2001 arbeitslos (ohne Leistungsbezüge) gemeldet und nur noch vom 01.02. bis 15.02.1999 berufstätig. Seit dem 05.12.2001 bezieht er eine Invalidenrente der Kategorie I nach bosnischem Recht.
Den über die bosnische Verbindungsstelle bei der Beklagten am 14.03.2002 gestellten Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsmin...