Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Abgeordnetenbezüge als bemessungsrelevantes Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Bezüge für die Tätigkeit als Abgeordnete des Bayerischen Landtags sind als sonstige Bezüge im Sinn von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 4 EStG nicht für das Elterngeld bemessungsrelevant.
2. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke können sie auch nicht im Wege der Gesetzesanalogie als bemessungsrelevant behandelt werden.
3. Die Nichtberücksichtigung der Abgeordnetenbezüge als bemessungsrelevantes Einkommen verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, weder gegen Normen, die den Status der Abgeordneten regeln, noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. März 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihrer Tochter höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.
Die 47-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist Mutter des Kindes K. A., geb. 02.02.2014. Während des Elterngeld-Bezugszeitraums war die Klägerin nicht verheiratet und alleinerziehend. Sie lebte mit K. allein in einem Haushalt.
Die Klägerin war seit 1999 bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) beschäftigt. Vom 20.10.2008 bis 07.10.2013 gehörte sie dem Bayerischen Landtag als Abgeordnete der FDP an. Zum 01.01.2014 kehrte die Klägerin wieder in ihr Arbeitsverhältnis bei der KZVB zurück.
Mit Bescheid vom 11.11.2013 setzte das Landtagsamt das monatliche Übergangsgeld nach dem Bayerischen Abgeordnetengesetz für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.03.2014 auf 7.244,00 EUR fest. Es schrieb, das Übergangsgeld werd...