Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. sachlich-rechnerische Richtigstellung. Verminderung der Honorarsumme. keine komplette Neuentscheidung über das zustehende Honorar einschließlich Neufestsetzung der Quote des anerkannten Gesamtpunktzahlvolumens
Orientierungssatz
Die Änderungswirkung einer (nachträglich) sachlich-rechnerischen Richtigstellung beschränkt sich auf eine Verminderung der Honorarsumme. Sie verpflichtet eine Kassenärztliche Vereinigung nicht zur kompletten Neuentscheidung über das zustehende Honorar einschließlich der Neufestsetzung der Quote des anerkannten Gesamtpunktzahlvolumens.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Höhe des Richtigstellungsbetrages, der sich nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung der Abrechnungen 1/2001 bis 4/2002 ergibt.
Die Klägerin ist als Orthopädin vertragsärztlich tätig. Nachdem der beklagten KV Bayern aufgefallen war, dass eine Reihe von in der Oberpfalz praktizierenden Ärzten bei Erbringung der Anästhesieleistungen zur Schmerztherapie nicht sämtliche Voraussetzungen der Leistungslegende, einschließlich der allgemeinen Bestimmungen, erfüllt hatten, wies sie durch ihr Kompetenzzentrum Gesamtprüfung Orthopäden alle Orthopäden, darunter auch die Klägerin, auf den Leistungsinhalt hin und bat um Bestätigung, dass die Leistungen nicht versehentlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungslegende abgerechnet worden waren.
Mit Schreiben vom 02.01.2003 antwortete die Klägerin, dass ...