Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld I, der aufstockend Arbeitslosengeld II erhält. Erstattung zwischen Versicherungsträgern. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Versicherter unmittelbar vor Beginn medizinischer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (aufstockende Leistungen) bezogen, ist das Übergangsgeld nur aus dem bisherigen Arbeitslosengeld I zu berechnen. Eine weitergehende Zahlung von Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld II (hier als Vorschuss nach § 25 SGB II) kann nicht beansprucht werden, da die Aufstockungsleistungen nicht in Bezug zu früheren Beitragszahlungen stehen.
Normenkette
SGB X § 102; SGB VI § 20 Nr. 3b, § 21 Abs. 4 S. 1; SGB II § 25 S. 3
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 221,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus Übergangsgeld in Sachen A. hat.
Die 1956 geborene A. (Versicherte) beantragte beim Kläger am 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und erhielt mit Bescheid vom 10.01.2012 für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Leistungen vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III); es seien noch weitere Unterlagen ...