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Bayerisches LSG Urteil vom 04.02.2016 - L 18 SO 89/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Leistungserbringungsrecht. Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Einrichtungsträger wegen Nichtzahlung von in einer Vergütungsvereinbarung festgelegten Entgelten an die Beschäftigten. Schadensersatz- bzw Rückzahlungsansprüche. vertragliche Regelung. Erstattungsanspruch nach § 50 Abs 2 S 1 SGB 10. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Schadensersatzanspruch nach § 61 S 2 SGB 10 iVm § 280 BGB. Rückzahlungsanspruch nach § 61 S 2 SGB 10 iVm § 313 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Schadensersatz- bzw Rückzahlungsanspruch eines Sozialhilfeträgers aus Vereinbarungen iS des § 75 Abs 3 S 1, § 76 SGB XII.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, hilfsweise Rückzahlungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf der Grundlage zwischen den Beteiligten geschlossener Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen.

Die Beklagte, die vormals unter der Bezeichnung "xy" firmierte, betreibt Wohnheime für Behinderte und eine heilpädagogische Förderstätte in B-Stadt. Zwischen ihr und dem Kläger als überörtlichem Sozialhilfeträger fanden ab 11.11.2008 Verhandlungen über den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Aufnahme und Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in den genannten Einrichtungen statt.

Nachdem der Kläger der Beklagten ein Angebot (vom 23.12.2008) zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen unterbreitet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.01.2009 ihre Position fü...

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