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Bayerisches LSG Gerichtsbescheid vom 03.06.2014 - S 56 R 1478/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungsrecht: Sozialversicherungspflichtigkeit von vertraglich vereinbarten Sachbezügen nach einer Reduzierung des Arbeitsentgeltes. Notwendigkeit der Zusätzlichkeit einer Sachleistung als Voraussetzung der Versicherungsfreiheit bei einem Tankgutschein

 

Orientierungssatz

1. Wurden zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages eine Reduzierung des bisherigen Entgeltes vereinbart und dabei zugleich eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährung verschiedener Sachleistungen (hier: Internetpauschale, Essensmarken, Kindergartenzuschüsse und Fahrtkostenzuschüsse) vereinbart, so handelt es sich bei diesen Sachleistungen nicht um zusätzliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die von der Sozialversicherungspflicht nicht erfasst werden, sondern um vertraglich zugesicherte Entgeltbestandteile, die bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

2. Ein Tankgutschein, der von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gewährt wird, ist auch dann nicht als Einkommen bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, wenn er nicht zusätzlich zum Entgelt gezahlt wird, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung.

 

Tenor

I. Der Bescheid vom 10.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2012 in der Fassung des Bescheides vom 19.03.2013 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die festgesetzte Nachforderung und daraus folgend die Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu berechnen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 4/6, die Beklagte 2/6 zu tragen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist.

Mit Schreiben vom 12.11.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für andere Unternehmen der Möbel A.-Firma beim Finanzamt K-Stadt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gemäß § 42 e EStG. Es sei beabsichtigt, Mitarbeitern unter Abänderung der bestehenden Arbeitsverträge Sachzuwendungen und Aufwandsentschädigungen zu gewähren.

Die Mitarbeiter sollten bedingungslos auf einen Teil des bisherigen Bruttoentgeltes verzichten und zusätzlich zu dem verminderten Bruttolohn weitere steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. pauschalbesteuerte Sachbezüge bzw. Aufwandsentschädigungen erhalten. Der Bruttolohn werde über den Gegenwert der zu gewährenden Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen hinaus abgesenkt. Es handele sich hierbei nicht um eine Barlohnumwandlung, da keine Umwandlung in wertgleiche weitere Leistungen erfolge. Vielmehr würden bereits bestehende Ansprüche faktisch reduziert. Es wurden Einzelheiten zu den beabsichtigten Sachbezügen und Aufwandsentschädigungen dargelegt.

Das Finanzamt K-Stadt teilte mit Schreiben vom 08.12.2009 mit, wie die genannten Sachverhalte nach dortiger Ansicht steuerrechtlich zu behandeln seien.

In dem Schreiben hieß es unter anderem: "Ihre Anrufungsauskunft ... darf ich wie folgt beantworten. Hierbei wird von mir unterstellt, dass wie von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführt auch neue Arbeitsverträge zustande kommen und nicht nur eine Entgeltumwandlung stattfindet ... Nach § 42 e EstG bindet obige Auskunft das Finanzamt nur gegenüber dem, der sie erbeten hat. Durch eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft ist das Finanzamt nicht gehindert, gegenüber dem Arbeitnehmer einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen."

Die Beklagte führte am 31.01.2011 für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 10.02.2011 setzte sie eine Nachforderung in Höhe von 13.088,93 Euro, davon 254,00 Euro Säumniszuschläge, fest. Die beitragsrechtliche Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen sei nicht immer zutreffend erfolgt. Dem Arbeitsentgelt seien Beträge und Zuwendungen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden, nicht zuzurechnen. Würden solche Leistungen an Stelle des geschuldeten Arbeitsentgeltes erbracht, so handele es sich nicht um eine zusätzliche Leistung, da der Bruttolohn im Ergebnis unverändert bleibe. Der nach einer solchen Entgeltumwandlung als Zuschuss bezeichnete Teil des Arbeitsentgeltes sei deshalb steuer- und beitragspflichtig. Das Umwandlungsverbot gelte sowohl für laufendes Arbeitsentgelt als auch für einmalige Bezüge, auf die der Arbeitnehmer einen abgesicherten Anspruch habe. Geldwerte Vorteile aus Warengutscheinen und Sachleistungen, die anstelle des vertraglich vereinbarten Entgeltes gezahlt würden, seien beitragspflichtig. Im Jahr 2010 sei bei verschiedenen Beschäftigten (B., J., G., I., F., D., H. und C.) das monatlich geschuldete sozialversicherungsrechtliche Bruttoentgelt zugunsten von beitragsfreien Zuschüssen (Tankgutscheinen, Fahrgeld, Internetanschlüsse, Essenmarken) umgewandelt worden. Die Zuschüsse seien dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden. Eine En...

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