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Bayerisches LSG Beschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein-Euro-Job. Zusätzliche Maßnahme. Absenkung. Wiederholungsfall. Rechtsfolgenbelehrung. Warnfunktion. Mehraufwandsentschädigung. Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine “zusätzliche” Maßnahme i.S.v. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II liegt nur vor, wenn sie ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde.

2. Grundsätzlich erfordert jede Sanktion nach § 31 SGB II eine vorherige ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Sind dem Hilfebedürftigen indes die drohenden Rechtsfolgen aufgrund vorangegangener Sanktionen bekannt, können die Leistungen nach dem SGB II auch ohne nochmalige Belehrung abgesenkt werden.

 

Normenkette

SGB II § 16 Abs. 3 S. 2, § 31 Abs. 3 Sätze 4, 6; SGB III § 261

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) strebt an, die Vollziehung einer Absenkung seiner Leistungen auf Null für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 zu verhindern.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) unterbreitete dem Bf. ein auf den 18.08.2008 datiertes Angebot für eine Hilfsarbeitertätigkeit bei der A. im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Bf. sollte als Hilfsarbeiter im Sozialkaufhaus mithelfen. Die Tätigkeit wäre bis zum 31.01.2009 befristet gewesen, der zeitliche Umfang sollte 20 Stunden wöchentlich betragen; Lage und Verteilung der Arbeitszeit hätten flexibel gestaltet werden können. Der Bf. meldete sich aber nicht bei der A..

Im Vorfeld h...

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