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Bayerisches LSG Beschluss vom 23.09.2013 - L 8 SO 188/13 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter. Übernahme von Beiträgen einer freiwilligen Krankenversicherung bei bestehender Möglichkeit zur Nutzung von Versicherungsschutz über eine Familienversicherung. Selbsthilfemöglichkeit. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund auf Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken und Pflegeversicherung durch den zuständigen Sozialhilfeträger bestehen nicht, wenn der Hilfebedürftige freiwillig versichert ist, obwohl er eine Familienversicherung in Anspruch nehmen kann.

 

Orientierungssatz

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über Ansprüche auf Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Träger der Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Behinderung fehlt es jedenfalls dann an einem Anordnungsanspruch, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, als Familienversicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erhalten und dieser Status allein von seinem Zutun abhängt.

 

Normenkette

SGB XII § 27 Abs. 1-2, § 32 Abs. 2-3, § 42 Nr. 2; SGB V § 10; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bis zur Entscheidung über die unter dem Az.: L 8 SO 92/13 anhängige Berufung sind Ansprüche des Antragstellers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Form der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 15.05.2012 bis 31.08.2013 (Streitgegenstand im Berufungsverfahren) und mutmaßlich darüber hinaus.

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit Dezem...

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