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Bayerisches LSG Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 862/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Rechtsschutzinteresse. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsvereinbarung. Ersetzungsbescheid mit Sanktionsandrohung für den Fall von Pflichtverletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs 1 S 6 SGB 2 ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr 1 SGB 2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG zu suchen.

2. Der Betroffene begehrt, dass das Gericht die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vorläufig "auf Eis legt" und damit Sanktionen nach §§ 31 ff SGB 2 von vornherein unterbunden werden. Sanktionen sind im strittigen Bescheid aber nicht enthalten. Der Betroffene begehrt somit vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen.

3. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz gegen die Sanktion möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt, durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde (Eingliederungsverwaltungsakt).

Die 1979 geborene Antragstellerin bezieht seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II, davor Arbeitslosenhilf...

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