Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentlicher Rechtsbehelf. Allgemeine Rechtsbeschwerde. Gegenvorstellung. Anhörungsrüge
Leitsatz (redaktionell)
1. Wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer gegen die nach § 4a JVEG i.V.m. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung über seine Entschädigung für sein Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung, handelt es sich um einen “außerordentlichen Rechtsbehelf”. Der ist allenfalls unter den Gesichtspunkten einer allgemeinen Rechtsbeschwerde bzw. Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge i.S.v. § 178a SGG zu würdigen.
2. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 S. 1 SGG liegen nicht vor, wenn der eine höhere Entschädigung begehrende Kläger und Beschwerdeführer den Aufforderungen des Gerichts nicht nachgekommen ist, einen entsprechenden Verdienstausfall nachzuweisen.
3. Das Kostenverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Normenkette
JVEG §§ 4a, 4 Abs. 8; SGG §§ 178a, 177
Tenor
Die Beschwerde bzw. Gegenvorstellung und Anhörungsrüge mit Schriftsätzen vom 25.08.2008, 31. Mai 2008 und 14. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) hat mit Beschluss vom 05.05.2008 - L 17 U 68/04.Ko - ausgesprochen, dass die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung am 27.10.2004 auf 24,00 Euro festgesetzt wird. Die vom Antragsteller begehrte höhere Entschädigung unter Zugrundelegung eines Verdienstausfalles als Selbständiger, der angeblich in D. tätig sei, sei nicht möglich. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren auf richterliche Festsetzung der Entschädigung habe der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und einer vierfachen Erinnerung entsprechende Einkommensunterlagen vorgelegt. Die bl...