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Bayerisches LSG Beschluss vom 16.06.2021 - L 5 KR 494/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Festsetzung eines Mindestbeitrags

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung eines Mindestbeitrags beruht unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V. Einen Notfalltarif, der zu einer Festsetzung der Beiträge unterhalb des Mindestbeitrags führen könnte hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.01.2022; Aktenzeichen B 12 KR 42/21 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitgegenständlich sind Beitragsrückstände zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab April 2012 sowie die Festsetzung des Mindestbeitrags mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2016. Weitere Bescheide sind nicht Gegenstand der Klage und der Berufung

Der Kläger, geb. 1943, ist seit dem 01.04.2007 bei der Beklagten pflichtversichert im Rahmen der sog. "Auffangpflichtversicherung". Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde bestandskräftig zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008.

Infolge eines Rentenantrages vom 03.06.2008 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2008 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt seien, da die hierfür notwendigen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erreicht wurden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Bis zum 30.04.2012 erfolgte die Beitragszahlung durch die Landeshauptstadt A - Sozialreferat. Diese informierte die Beklagte, dass die Leistungsgewährung zu 30.04.2012 eingestellt werde und der Kläger die Beitragszahlungen ab dem 01.05.201...

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