Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des Risikostrukturausgleichs. Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht daran gehindert, gegen die Zahlung des Risikostrukturausgleichs die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
2. Die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes hängt davon ab, daß ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungsbescheide bestehen. Hierbei ist in einem Stufensystem die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Zahlungsbescheides bzw die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens sowie das Dringlichkeitsinteresse zu prüfen.
3. Das Interesse am unverzüglichen und regelmäßigen Eingang der Ausgleichszahlungen des Risikostrukturausgleichs ist bei grundsätzlicher Erfüllung der Ermittlungspflichten und ausreichender Datenvalidität vorrangig gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen, zumal Unrichtigkeiten bei der Datenerhebung in einem späteren Ausgleichsverfahren zu beheben sind.
Tatbestand
Streitig ist vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren des Risikostrukturausgleichs (Kalenderjahr 1995).
Die Antragsgegnerin teilte mit den Schreiben vom 16.10. und 04.12.1996 der Antragstellerin über deren Bundesverband die für die Berechnung des Jahresausgleichs 1995 maßgeblichen Verhältniswerte, durchschnittlichen berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben, Korrekturfaktoren und Ausgleichsbedarfssätze für die Jahresausgleiche 1994 und 1995 in Form der 35., 38. und 39. Bekanntmachung mit. Sie forderte von der Antragstellerin mit dem individuell erstellten Bescheid vom 04.12.1996 für das Kalenderjahr 1995 den Ausgleichsbetrag mit 93.292.296, 54 DM (West), zahlbar bis spätestens 18.12.1996. Für den Bereich Ost forderte die Antragsgegne...