Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bayerisches LSG Beschluss vom 09.03.2016 - L 11 AS 86/16 B PKH

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Kostenübernahme für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht.

 

Orientierungssatz

An der Notwendigkeit einer begehrten Weiterbildungsmaßnahme fehlt es, wenn aufgrund dauernder und lang anhaltender Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen einer Prognoseentscheidung davon auszugehen ist, dass die Eingliederungschancen durch die Weiterbildung nicht erhöht würden und eine begründete Aussicht bestünde, dass nach Abschluss der Maßnahme ein Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.01.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für eine berufliche Weiterbildung als Leistung zur Eingliederung in Arbeit.

Der 1970 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann am 31.01.1992 zumindest seit 03.05.2005 im Wesentlichen arbeitsunfähig, unterbrochen jeweils durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit. So war er auch vom 08.01.2015 bis 25.03.2015, vom 09.04.2015 bis 10.05.2015 und vom 19.05.2015 bis 30.12.2015 arbeitsunfähig, vom 26.03.2015 bis 08.04.2015 und vom 11.05.2015 bis 18.05.2015 arbeitslos. Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 04.03.2015 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Weiterbildung zum Administrator Linux 1/2 vom 17.03.2015 bis 22.07.2015 (Kursgebühr 6.937,92 €; Zielgruppe: Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer Ausbildung im Bereich Technik oder IT und bereits praktischer Berufserfahrung, Personen, die erste Erfahrungen im Umgang mit Netzwerkadministration haben; Teilnahmevoraussetzung: Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine Ausbildung im Bereich Technik oder IT und praktische Berufserfahrung, erste Erfahrungen im Umgang mit Netzwerkadministration). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 die Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Für eine berufliche Integration sei zunächst eine gesundheitliche Stabilisierung des Klägers erforderlich, wie sich aus den ständigen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ergebe. Die vorgeschlagene Qualifizierung sei zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet. Eine berufliche Weiterbildung sei nicht notwendig, die Übernahme von Weiterbildungskosten bei ständigen Arbeitsunfähigkeiten stelle aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein Risiko dar. Das zustehende Ermessen sei ausgeübt worden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Vom Bildungsträger sei die Möglichkeit zur Teilnahme zugesagt worden. Er habe zuletzt 1998 in seinem Beruf gearbeitet und sei daher unstreitig nicht mehr auf dem aktuellen Stand. In der Arbeitswelt würden EDV- und Informatikkenntnisse benötigt. Es sei zwingend erforderlich, Kenntnisse und Fähigkeiten im aktuellen EDV- und Informatikwesen zu erwerben. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft.

Mit Beschluss vom 08.01.2016 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und auf die Ausführungen im Bescheid vom 09.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen zutreffend ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Die Weiterbildung sei auch nicht notwendig. Dies ergebe die nach summarischer Prüfung als zutreffend anzusehende Prognoseentscheidung des Beklagten.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Die Weiterbildung sei notwendig. Das SG habe die Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) übersehen. Seit 1998 habe er mehr als vier Jahre diverse Tätigkeiten in an- und ungelernten Berufen ausgeübt. Nachweise hierüber habe er aber nicht. An der Weiterbildung habe er tatsächlich nicht teilgenommen, beabsichtige jedoch eines der zukünftigen Angebote zu nützen. Gesundheitlich sei diese Weiterbildung möglich, denn er müsse nur sitzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
SGB II: Bürgergeld: Regelbedarf im Zeitraum 2023/2024 war verfassungsgemäß
Gericht
Bild: Pexels

Eine Bürgergeld-Empfängerin klagt gegen die Höhe des Regelbedarfs. In den Jahren 2023 und 2024 sei die Inflation nicht zu Genüge berücksichtigt worden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde im Rahmen von drei Beschlüssen nun als unbegründet abgewiesen. Aus welchen Gründen lesen Sie hier. 


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Bayerisches LSG L 11 AS 169/18 B PKH
Bayerisches LSG L 11 AS 169/18 B PKH

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende: Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme  Orientierungssatz Für die Anwendung des § 81 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren