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Bayerisches LSG Beschluss vom 02.12.2011 - L 16 AS 877/11 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Folge-Verwaltungsakt wird auch dann gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt während des Vorverfahrens vollständig ersetzt und nicht nur teilweise abändert. Trotz des unterschiedlichen Wortlauts von § 96 SGG ("abändert oder ersetzt") und § 86 SGG ("abgeändert") ist insoweit von identischen Tatbestandsvoraussetzungen auszugehen.

 

Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.10.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers vom 19.09.2011 gegen den Bescheid vom 14.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.09.2011 angeordnet wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 25.10.2011 zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Beschwerdeführer (Bf.) zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere über das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen dem Bf. und der Zeugin I. O..

Bis zum 31.12.2010 bewohnte der Bf. eine Wohnung in der W-Straße 5 in Sch.. Zum 01.01.2011 mietete er die von ihm bis jetzt bewohnte Wohnung in der B-Straße 11 in A-Stadt an. In dem Mietvertrag vom 01.12.2011 wurde als Mitbewohnerin I. O. angegeben. Auch wurde beim monatlichen Nettoeinkommen der Mieter das Renteneinkommen der Mitbewohnerin in Höhe von ca. 700 € angegeben. Die Miete beträgt 370 € monatlich inklusive Nebenkosten.

Wegen eines Antrags auf Erstausstattung für die neue Wohnung versuchte ein Außendienstmitarbeiter des Bg. am 11...

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