Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. sonstiger Versicherungspflichtiger. Bezug von Berufsunfähigkeitsrente. keine Gleichstellung mit Rente wegen voller Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nicht mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung iSv § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III gleichzusetzen.
Normenkette
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 142 Abs. 1 S. 1, § 143 Abs. 1, § 435 Abs. 1, § 345a; SGB VI §§ 44, 43, 96a Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG), in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.05.2015 im Hinblick auf die Erfüllung einer Anwartschaftszeit streitgegenständlich ist.
Der Kläger bezog vom 01.09.1999 bis 31.08.2010 und wieder ab dem 01.05.2015 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben (DRV). In der Zeit vom 01.09.2010 bis zum 30.04.2015 erhielt er von der DRV eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Alg ab dem 01.05.2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2015 ab. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, da innerhalb der Rahmenfrist vom 01.05.2013 bis 30.04.2015 keine Versicherungspflichtigkeit des Klägers vorgelegen habe. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente in der Zeit vom 01.09.2010 bis 30.04.2015 sei unerheblich, da unmittelbar zuvor keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden habe.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH beantragt. Auch eine Rente wegen...