Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, ihr für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II).
Die 1970 geborene Antragstellerin ist Eigentümerin eines Kfz Peugeot 206 Cabrio mit einem am 04.01.2005 geschätzten Wert von 12.550,00 EUR. Dieses Fahrzeug hatte sie im Juni 2003 als Ersteigentümerin erworben. Sie ist seit August 2003 Eigentümerin und Bewohnerin einer 4-Zimmer-Dachwohnung mit einer Grundfläche von 93,04 qm. Der Kaufpreis habe 80.000,00 EUR betragen und sie zahle 315,33 EUR an Schuldzinsen für die entsprechenden Darlehen. Die Klägerin besitzt eine Lebensversicherung, auf die sie bisher Beiträge in Höhe von 7.173,94 EUR eingezahlt und die - nach bereits erfolgter Auszahlung in Höhe von 4.600,00 EUR - einen Restrückkaufswert in Höhe von 5.439,70 EUR hat. Die Lebensversicherung läuft zum 01.01.2013 ab.
Mit Bescheid vom 25.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 17.08.2004 auf Bewilligung von Alg II mangels Hilfebedürftigkeit ab. Bei der Antragstellerin sei anzurechnendes Vermögen in Höhe von 13.341,45 EUR abzüglich dem der Antragstellerin zustehenden Freibetrag in Höhe von 7.750,00 EUR vorhanden. Das Kfz sei bei der Vermögensberechnung mit 7.550,00 EUR zu berücksichtigen, denn als angemessen sei lediglich ein Kfz mit einem Wert von 5.000,00 EUR anzusehen. Das Wertguthaben auf einem Bausparvertrag in Höhe von 351,65 EUR sei ebenso zu berücksichtigen wie der Restrückkaufswert für die angegebene Lebensversicherung in Höhe von 5.439,70 EUR. Zur Frage der Anrechnung einer Unfallversic...