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Bayerischer VGH Urteil vom 31.10.2000 - 9 N 96.3505

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrollantrag. Naturschutzgebiet. Anpassungsgebot nach § 7 Satz 1 BauGB. Beachtensgebot nach § 5 Abs. 4 ROG. Berücksichtigungspflicht nach § 6 a Abs. IX ROG. Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Vorbehaltsgebiet. Landesentwicklungsprogramme 1984 und 1994. Raumordnungsverfahren. Ungültigerklärung der VO der Regierung der Oberpfalz über das Naturschutzgebiet „B.” vom 29. März 1996

 

Normenkette

VwGO § 47; BayNatSchG Art. 7; BauGB § 7 S. 1; ROG i.d.F.d.B. v.28.4.1993 § 5 Abs. 4; ROG i.d.F.d.B. v.28.4.1993 § 6a Abs. 9; BayLplG i.d.F.d.B. vom 14.1.1982 Art. 23 Abs. 2

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Die Regierung der Oberpfalz setzte mit Verordnung vom 29. März 1996 (RABl S. 20) das im nordöstlichen Teil der Stadt R. gelegene Gebiet des B. unter der Bezeichnung „B.” als Naturschutzgebiet fest. Das Schutzgebiet liegt im Gemeindegebiet der Stadt R., Gemarkungen S. und S., hat eine Größe von ca. 42,2 ha und umfasst u.a. umfangreichen Grundbesitz der Antragstellerin.

Diese betreibt mit ihren Tochterunternehmen ein Kalk- und Portlandzementwerk. Sie unterhält derzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zum verfahrensgegenständlichen Naturschutzgebiet am K. einen Steinbruch zur Kalksteingewinnung. Die im Naturschutzgebiet „B.” gelegenen Grundstücke der Antragstellerin wurden nach ihren Angaben schon vor längerer Zeit als Erweiterungsflächen für den bestehenden Steinbruch erworben. Schon 1984 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bei der Stadt R. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Kalkabbau „Am B./östlicher Teil” auf einer Abbaufläche von ca. 27...

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