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Bayerischer VGH Urteil vom 27.10.2004 - 16a D 03.2067

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volksschullehrer. Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen. Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile, die nach Ansicht der Verteidigung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Zur Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren und zur Bedeutung des Untersuchungsverfahrens. Entfernung aus dem Dienst. Dienstvergehens. Berufung des Beamten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2003

 

Normenkette

BayDO Art. 12, 18, 50

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 30.06.2003; Aktenzeichen 19 D 03.637)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der am … geborene Beamte legte im Jahre 1965 die Reifeprüfung an der damaligen Oberrealschule S. ab. Von Oktober 1965 bis März 1967 leistete er seinen Grundwehrdienst ab. 1970 legte er an der Pädagogischen Hochschule M. die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden” (2,52) ab.

Die Regierung von … ernannte ihn am 19. November 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst. Mit Wirkung vom 1. August 1971 wurde er auf eigenen Antrag in den Regierungsbezirk … überwiesen. 1973 bestand der Beamte die Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote „befriedigend” (2,91).

Die Regierung von … ernannte ihn mit Wirkung vom 10. Dezember 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer und wies ihn zur Dienstleistung der Volksschule T. (GS + THS I), Außenstelle H., zu. Sie versetzte den Beamten mit Wirkung vom 1. August 1975 auf eigenen Antrag an die Volksschule S. (HS) und berief ihn mit Wirkung vom 10. Juni 1976 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Mit Wirkung vom 1. August 1980 wurde er auf eigenen Antrag und im Einvernehmen mit der Regierung von … an die Volksschule H. (GS + HS) und mit Wirkung vom 1. August 1982 an die Volksschule A. (HS) versetzt. Mit Ausnahme des Schuljahres 1990/91, in dem er als mobile Reserve zeitweise auch an anderen Schulen eingesetzt war, unterrichtete der Beamte dort.

In den dienstlichen Beurteilungen der Jahre 1974, 1978, 1983, 1987 und 1991 erzielte der Beamte jeweils das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen”.

Der Beamte ist unverheiratet und kinderlos; er hat eine Schwester. Er erhält derzeit um 50 % gekürzte Dienstbezüge aus A 12, was 1.381,81 EUR entspricht. Ferner hat er monatliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 447,38 EUR und Einkünfte aus Kapital in Höhe von 170,58 EUR. Einer Nebentätigkeit geht der Beamte nicht nach.

Die wiederkehrenden monatlichen Belastungen betragen: Fixkosten für das Auto 335,– EUR, Krankenversicherung 220,– EUR, Hausrat- und Haftpflichtversicherung 9,30 EUR zuzüglich der Kosten für Kleidung und Kost.

II.

Mit Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht A. vom 2. März 1998, (Az.: 401 Js 129969/97) wurde der Beamte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung verurteilt. Wegen eines weiteren Versuchs des sexuellen Missbrauchs wurde er freigesprochen. Soweit dem Beamten eine Urkundenunterdrückung zur Last gelegt wurde, hat das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht A. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss vorläufig eingestellt, da die zu erwartende Strafe neben der übrigen Strafe nicht wesentlich ins Gewicht falle. Auf die als Revision weitergeführte Berufung des Beamten hob das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 20. Oktober 1998 das Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht A. vom 2. März 1998 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf, soweit der Beamte verurteilt wurde, da das Urteil mit den Gründen nicht innerhalb von fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Jugendschöffengericht beim Amtsgericht A. verwiesen.

Mit Urteil vom 31. Mai 1999, am selben Tage rechtskräftig wegen Rechtsmittelverzichts, verurteilte das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht A. den Beamten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,– DM; im Übrigen wurde der Beamte freigesprochen.

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„Der Angeklagte war bis zu seiner seit der Verurteilung vom 2. März 1998 erfolgten vorläufigen Enthebung von Unterricht Lehrer an der Hauptschule in A. Er erhält seitdem nur 65 % seiner früheren Dienstbezüge in einer Höhe von jetzt rund 3.000,– DM monatlich. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen oder sonstige Schulden, ist aber Eigentümer eines Hauses in A. Er ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte unterrichtete im Schuljahr 1996/1997 als Klassenlehrer der 6. Klasse der Hauptschule in A. das Mädchen Danijela M., geb. 30. Juni 1984. Das Kind war im Jahre 1994 zusam...

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