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Bayerischer VGH Urteil vom 26.06.2002 - 22 N 01.2625

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wasserschutzgebietsverordnung. Normenkontrolle. Antragsbefugnis einer Gemeinde. Erforderlichkeit des Wasserschutzgebiets: Beurteilung an Hand von Schutzwürdigkeit. Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens. Schutzfähigkeit nicht in jeder Hinsicht in vollem Umfang gegeben. Fehlen einer gleichermaßen geeigneten, für die jeweils Betroffenen weniger belastenden und dem Träger der Trinkwasserversorgungsanlage zumutbaren Alternativlösung. Schutzzonenabgrenzung. Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im gesamten Wasserschutzgebiet. Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung mit Art. 14 Abs. 1 GG

 

Normenkette

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; WHG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; BayWG Art. 35 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.09.2005; Aktenzeichen 1 BvR 1161/03)

BVerwG (Beschluss vom 15.04.2003; Aktenzeichen 7 BN 4.02)

 

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin zu 1 trägt 5/74 der Kosten des Verfahrens, die übrigen Antragsteller je 1/74, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Verordnung des Landratsamts Miesbach über das Wasserschutzgebiet „Mühlthaler Hangquellen” in der Gemeinde Valley für die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt München vom 29. September 2000, die im Amtsblatt für den Landkreis Miesbach vom 11. Oktober 2000 bekannt gemacht und gemäß ihrem § 10 Sat...

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