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Bayerischer VGH Beschluss vom 26.09.1995 - 21 B 95.1527

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Felsabsicherung. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 1995

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 19.01.1995; Aktenzeichen 5 K 93.1194)

 

Tenor

I. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

1. Nachdem sich am 10. August 1992 an der Felsgruppe „Die Fels”, seinerzeit Fl.Nr. 1440, Gemarkung P., ein Felssturz ereignet hatte, erließ die Beklagte nach Begutachtung der Örtlichkeit durch die Landesgewerbeanstalt Bayern am 20. Januar 1993 einen Bescheid gegenüber der Klägerin, mit dem sie diese als Grundstückseigentümerin zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der unterliegenden Grundstücke verpflichtete. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1993 konkretisierte das Landratsamt … den angefochtenen Bescheid dahingehend, daß die Klägerin als Grundstückseigentümerin verpflichtet sei, bestimmte, im einzelnen näher bezeichnete Sanierungsmaßnahmen durchzuführen; im übrigen wies es den Widerspruch zurück. Auf die Begründung im einzelnen wird Bezug genommen.

2. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 19. Januar 1995 ab. Auf den Inhalt dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 1995 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

3. Am 19. April 1995 (Mittwoch nach Ostern) ging beim Verwaltungsgericht Ansbach eine dagegen gerichtete Berufungsschrift der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein. Hierin wird beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Januar 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2...

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