rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Zulassungsverfahren. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Selbst beschaffte Hilfe. Hilfe für junge Volljährige. Kein Anhalt für hilferelevante Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung. Keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt
Normenkette
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 34; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nrn. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 2, § 124 Abs. 2 Nrn. 3, § 124a Abs. 4 S. 4, § 166; ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen M 18 K 09.765) |
Tenor
I. Der Antrag des Klägers, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin …, …, beizuordnen, wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Rz. 1
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgend unter Nr. 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Da es mithin bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht des Zulassungsantrags fehlt, kommt es auf die übrigen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Voraussetzungen nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Rz. 2
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2009 hat keinen Erfolg, weil die von ...