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Bayerischer VGH Beschluss vom 21.02.2022 - 9 ZB 20.2910, 9 ZB 20.2911

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis eines Sondereigentümers. notwegerhebliche Rechtswidrigkeit von Baugenehmigungen

 

Normenkette

VwGO § 42 Abs. 2; BGB § 917

 

Verfahrensgang

VG Würzburg (Entscheidung vom 08.10.2020; Aktenzeichen W 5 K 19.21)

 

Tenor

I. Die Verfahren 9 ZB 20.2910 und 9 ZB 20.2911 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird bis zu ihrer Verbindung auf jeweils 10.000 EUR und nach der Verbindung auf insgesamt 20.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Der Kläger wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen (Neubau eines Hotels bzw. eines Bürogebäudes) auf einem in Beider Teileigentum stehenden Grundstück. Er ist der Auffassung, die Baugenehmigungen seien rechtswidrig, weil sie ihn aufgrund unzureichender Erschließung des im Sondereigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücksteils unmittelbar zur Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB zwängen. Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechenden Klagen als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließe die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus. Insoweit enthalte das Wohnungseigentumsgesetz spezielle, den Inhalt des Sondereigentums bestimmende, materielle und verfahrensrechtliche Regelungen, weswegen der Kläger gehalten sei, seine geltend gemachten Abwehransprüche gegen die Beigeladene in einem bereits anhängigen, zivilrechtlichen Verfahr...

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