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Bayerischer VGH Beschluss vom 18.11.2005 - 9 C 05.81

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde. Übergangsrecht. Schornsteinfeger-Versorgung. Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2004

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer vor dem 1. Juli 2004 erhobenen Klage ist auf eine Streitwertbeschwerde das Gerichtskostengesetz in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (§ 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG n. F.). Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n. F. gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (wie BayVGH vom 7.10.2005 – 1 C 05.151; a. A. OLG Koblenz vom 28.2.2005 MDR 2005, 825 = FamRZ 2005, 1768).

 

Normenkette

GKG § 71 Abs. 1 S. 1, § 72 Nr. 1; GKG a.F. § 25 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG München (Entscheidung vom 10.11.2004; Aktenzeichen M 3 K 03.7088)

 

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Auslagen des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Das Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, weil der Kläger die Streitwertbeschwerde mit dem am 15. November 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortag zurückgenommen hat.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Das ergibt sich aufgrund der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Kost...

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