Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsvorschussgesetz. Anrechnung des Kindergelds auf Unterhaltsleistungen. kein Verstoß gegen Gleichheitssatz. sachlicher Grund für Abweichung von § 1612 b Abs. 5 BGB. Unterhaltsvorschussrechts. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Mai 2003
Leitsatz (amtlich)
Die unterschiedliche Behandlung des hälftigen Kindergeldanteils in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1612 b Abs. 5 BGB ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Normenkette
UVG § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 5
Verfahrensgang
VG Regensburg (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen RN 4 K 02.65) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Kerscher, Landshut, beigeordnet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihr Unterhaltsleistungen ohne Anrechnung des hälftigen Kindergelds zu gewähren.
Der Beklagte, der der am 11. Oktober 1989 geborenen Klägerin seit 1999 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt, hat mit Bescheid vom 12. Juni 2001 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 10. Oktober 2001 die Unterhaltsleistungen auf monatlich 309 DM festgesetzt; dabei wurde von dem damals maßgeblichen Regelbetrag von 444 DM die Hälfte des Kindergelds in Höhe von 135 DM abgezogen.
Ihre nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung begründet die Klägerin mit der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), der die Minderung der Unterhaltsleistung um das hälftige ...