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BAG Urteil vom 31.10.1972 - 1 AZR 11/72

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann.

Eine von dem Arbeitgeber einem leitenden Angestellten nach der von diesem herbeigeführten rechtswirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung stellt jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Treuepflicht dar.

2. Zur Substantiierung einer auf Schadenersatz gerichteten Feststellungsklage genügt es, wenn dargetan wird, ein Schaden sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

3. Es ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein leitender Angestellter, der das 50. Lebensjahr überschritten hat und schwerbeschädigt ist, nach seinem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsplatz mit größter Wahrscheinlichkeit keine geeignete gleichwertige Anstellung findet.

4. Zum Verbot des venire contra factum proprium.

5. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach BGB § 847 kann jedenfalls grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn eine Verletzung der nachvertraglichen Treue- und Fürsorgepflicht in Betracht kommt (vergleiche BAG 1972-04-25 1 AZR 322/71 = BAGE 24, 247 = AP Nr 9 zu § 611 BGB öffentlicher Dienst).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.09.1971; Aktenzeichen 4 Sa 532/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437134

DB 1973, 622

ARST 1973, 74

SAE 1974, 90

AP § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 80

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VII Entsch 106

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 41

AR-Blattei, ES 1400 Nr 50

AR-Blattei, ES 160.7 Nr 106

AR-Blattei, ES 740 Nr 18

AR-Blattei, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Entsch 18

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 41

AR-Blattei, Schadensersatz im Arbeitsrecht Entsch 50

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 15

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