Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 547/97 (veröffentlicht am 30.09.1998)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrkraft – Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es nicht, Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen und Lehrkräfte ohne diese Befähigung verschiedenen Vergütungsgruppen zuzuordnen (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält kein Gebot zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in verschiedenen Ordnungs- oder Regelungsbereichen; ein Eingruppierungserlaß eines Bundeslandes für angestellte Lehrkräfte und der BAT betreffen verschiedene Ordnungsbereiche (Bestätigung der Rechtsprechung des Zehnten Senats, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 10 AZR 563/96 – AP Nr. 149 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 612 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.05.1997; Aktenzeichen 5 (2) Sa 2202/94 E)

ArbG Göttingen (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 323/93)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Mai 1997 - 5 (2) Sa 2202/94 E - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 - 3 Ca 323/93 - wird vollen Umfangs zurückgewiesen.

3. Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 10. Juli 1946 geborene Klägerin verfügt über die staatliche Anerkennung als Kindergärtnerin und Hortnerin. Sie trat am 1. Januar 1971 als „Lehrkraft im Angestelltenverhältnis” in die Dienste des beklagten Landes und ist seitdem an der Christophorusschule in Göttingen, einer Sonderschule für geistigbehinderte Kinder als Gruppenleiterin tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. Januar 1971. In dessen § 1 ist u.a. die Eingruppierung der Klägerin „in die Vergütungsgruppe V c” vereinbart. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Dieser bis zum 31. Juli 1971 befristete Arbeitsvertrag galt ab 1. August 1971 unbefristet weiter.

Seit dem 1. Januar 1974 erhielt die Klägerin kraft Bewährungsaufstiegs Vergütung nach der VergGr. V b BAT. Am 26. Oktober 1975 kam folgende Vereinbarung einer Neufassung des § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Januar 1971 zustande:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung.

Der für die Eingruppierung der Klägerin maßgebliche Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers in der Fassung vom 11. April 1986 (Nds MBl S. 424) - nachfolgend kurz: Eingruppierungserlaß - lautet auszugsweise wie folgt:

„…

Lehrkräfte an Sonderschulen

VergGr.

20.

Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen

II a

21.

Lehrkräfte mit der ersten staatlichen Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen (…)

III

…

24.

Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte

1.

…

2.

mit staatlicher Prüfung oder staat-licher Anerkennung als Erzieher, Kindergärtnerin oder Hortnerin

V c

3.

nach dreijähriger Bewährung mit der unter Nr. 2 genannten Aus-bildung und einer abgeschlossenen sonderpädagogischen Zusatzaus-bildung

V b

nach sechsjähriger Bewährung

IV b

…”

In der Zeit vom 25. April 1981 bis 12. Februar 1983 hat die Klägerin an der Ausbildung von pädagogischen Mitarbeitern an Einrichtungen für geistigbehinderte Kinder und Jugendliche gem. Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 25. November 1970 - L 0784/70 - teilgenommen und diese am 11. März 1983 mit der erfolgreich bestandenen staatlichen Abschlußprüfung beendet.

Durch Änderungsvertrag vom 21. Februar 1989 vereinbarten die Parteien die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IV b BAT an die Klägerin ab 12. März 1989.

Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. März 1993 beantragte die Klägerin „eine Höhergruppierung nach BAT III, da die Tätigkeitsmerkmale der Arbeit … den Tätigkeitsmerkmalen eines Sonderschullehrers G entsprechen”. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 6. April 1993 ab. Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT ab 27. März 1993 und zur Verzinsung der jeweiligen Nettodifferenzen ab Rechtshängigkeit.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Eingruppierungserlaß sei unwirksam, soweit er für Lehrkräfte ohne die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen in der Tätigkeit als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V b, nach sechsjähriger Bewährung nach VergGr. IV b BAT vorsehe. Die Tätigkeit von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen unterscheide sich nur insoweit von derjenigen der Gruppen-/Klassenleiter ohne diese Befähigung, als ersteren auch die Erstattung von sonderpädagogischen Gutachten übertragen sei. Solche Gutachten seien nur in wenigen Einzelfällen zu erstellen, so daß darauf nur ein ganz geringer Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen entfalle. Der Eingruppierungserlaß verstoße daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die Gruppe der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. II a BAT, für die Gruppe der Gruppen-/Klassenleiter ohne diese Befähigung die Zahlung von Vergütung nach der VergGr. V b/IV b BAT vorsehe. Die Befähigung für das Lehramt rechtfertige vielmehr nur eine um eine Vergütungsgruppe höhere Vergütung, so daß Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte ohne Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen nach der VergGr. III BAT zu vergüten seien. Die Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte an Sonderschulen ohne die Lehramtsbefähigung sei auch deshalb unwirksam, weil die im Erlaß vorgesehene Vergütung derjenigen des BAT für die unter der Leitung der Gruppen-/Klassenleiter arbeitenden sog. pädagogischen Mitarbeiter an Sonderschulen entspreche, obgleich deren Qualifikation und Verantwortung geringer seien als diejenigen der Gruppen-/Klassenleiter; diese pädagogischen Mitarbeiter erhielten zudem noch eine tarifliche Vergütungsgruppenzulage. Schließlich verstoße die unterschiedliche Vergütung der Sonderschullehrer mit und ohne Lehramtsbefähigung gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EG-Vertrag, da der Anteil der Frauen in der - benachteiligten - Gruppe der Gruppen-/Klassenleiter ohne Lehramtsbefähigung erheblich höher sei als in derjenigen mit dieser.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab 27. März 1993 Vergütung nach der VergGr. III BAT zu bezahlen und den Nettodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen,

hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab 27. März 1993 nach der VergGr. IV a BAT zu bezahlen und den Nettodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zwar übten die Sonderschullehrer mit und ohne Hochschulabschluß im wesentlichen die gleiche Tätigkeit aus. Es sei jedoch sachgerecht, bei der Vergütung nach der unterschiedlichen beruflichen Ausbildung zu differenzieren. Zu berücksichtigen sei auch die Möglichkeit, den Sonderschullehrern mit Hochschulabschluß die Erstattung von sozialpädagogischen Gutachten zu übertragen. Auf die Vergütung der pädagogischen Mitarbeiter nach dem BAT könne die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht verweisen; beide Vergütungsregelungen seien rechtlich unabhängig voneinander. Der Eingruppierungserlaß verstoße auch nicht gegen das Gebot der Lohngleichheit nach Art. 119 EG-Vertrag, weil der Frauenanteil in den VergGrn. V c bis IV b BAT einerseits und in der VergGr. II a BAT andererseits fast identisch, jedenfalls nur geringfügig unterschiedlich sei; im Beamtenverhältnis stehende Sonderschullehrer dürften bei der Vergleichsgruppenbildung nicht berücksichtigt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und nach dem Hilfsantrag erkannt. Mit seiner Revision erstrebt das beklagte Land, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer - unselbständigen - Anschlußrevision ihren Hauptantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet, die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet.

I. Für den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung als die ihr vom beklagten Land gezahlte besteht keine Anspruchsgrundlage.

1. Die Klägerin kann nicht kraft des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vom beklagten Land ab 27. März 1993 Vergütung nach der VergGr. III BAT oder IV a BAT verlangen. Beide von der Klägerin für diese Ansprüche gegebenen Begründungen erfüllen nicht deren Voraussetzungen.

1.1 Der Anspruch der Klägerin auf die von ihr geforderte höhere Vergütung ergibt sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. Ziff. 20 des Eingruppierungserlasses. Die voneinander abweichende Vergütung von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen und solchen ohne diese Befähigung ist jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Dies hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - (BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag) und - 4 AZR 218/93 - (n.v.) für zwei hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände mit dem vorliegenden Fall gleichliegende Sachen mit näherer Begründung entschieden. Er hält an dieser Auffassung nach nochmaliger Überprüfung fest.

1.2 Die Klägerin kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit Erfolg Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise nach der VergGr. IV a BAT mit der Begründung verlangen, ihre Tätigkeit sei höherwertig im Vergleich zu derjenigen der an Sonderschulen tätigen pädagogischen Mitarbeiter, die nach dem BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung seiner Anl. 1 a in die VergGr. IV b BAT eingruppiert waren, Bestandsschutz genießen und zum Teil eine Zulage erhalten.

Mit diesem Vergleich greift die Klägerin zu weit. Während das beklagte Land die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch arbeitsvertragliche Verweisung auf den Eingruppierungserlaß regelt, richtet sich die Vergütung der an Sonderschulen tätigen pädagogischen Mitarbeiter nach dem BAT, wovon die Klägerin auch selbst ausgeht. Damit gehören die Vergleichsgruppen verschiedenen Ordnungs- und Regelungsbereichen an. Hinzu kommt, daß für beide Ordnungs- und Regelungsbereiche verschiedene Träger zuständig sind. Aus diesen Gründen findet das Gleichbehandlungsgebot keine Anwendung. Darin folgt der Senat der Rechtsprechung des Zehnten Senats (Urteil vom 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - AP Nr. 149 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Zudem liegen verschiedene Sachverhalte vor, wenn sich die Eingruppierung einer Gruppe von Arbeitnehmern nach einem Tarifvertrag, die einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arbeitnehmergruppe nach einem Eingruppierungserlaß richtet. Denn im ersten Fall gilt bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. § 4 Abs. 1 TVG die tarifliche Vergütungsordnung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung, während im zweiten Fall - in den Grenzen des Gleichbehandlungsgebots, das der Arbeitgeber innerhalb der einseitig gesetzten Vergütungsordnung zu beachten hat (z. B. Urteil des Fünften Senats vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) - Vertragsfreiheit hinsichtlich der Vergütung besteht. Auch wenn der tarifgebundene Arbeitgeber die Geltung der tariflichen Vergütungsordnung mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern vereinbart, unterscheidet sich die tatsächliche Ausgangslage von der Vereinbarung der Geltung einer einseitig gesetzten Vergütungsordnung. Denn der Arbeitgeber weiß zum einen zumeist nicht, ob auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist und ihm die tarifliche Vergütung überhaupt verwehrt werden kann. Zum anderen will er aus verständlichen Gründen tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer mit gleicher Tätigkeit nicht unterschiedlich vergüten. Bei einer Arbeitnehmergruppe, für die keine tarifliche Regelung besteht, spielen diese Umstände für ihn keine Rolle.

2. Der Klägerin steht gegenüber dem beklagten Land auch kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung aus § 612 Abs. 3 BGB - kurz „Lohngleichheitssatz” genannt - zu, der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Vergütung für gleiche oder für gleichwertige Arbeit gebietet.

Dieser Anspruch setzt hier unter anderem voraus, daß der Anteil von Männern und Frauen in der durch den Eingruppierungserlaß begünstigten Vergleichsgruppe - der Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen - wesentlich von demjenigen in der durch ihn benachteiligten Vergleichsgruppe - Lehrkräfte ohne diese Lehrbefähigung - abweicht (z. B. Urteile des Senats vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 219/93 - aaO; vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 264/96 - AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall. Dieses hat in den Entscheidungsgründen, die ebenfalls bindende Tatsachenfeststellungen i.S.v. § 561 ZPO enthalten können, festgestellt, in beiden Vergleichsgruppen, und zwar auch „in allen Untergruppen”, seien „in weit überwiegender Anzahl Frauen beschäftigt”. Dies sei „zwischen den Parteien unstreitig”. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO); eine Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag der Parteien zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 612 Abs. 3 BGB außer Acht gelassen oder falsch verstanden, hat die Klägerin nicht erhoben.

3. Nach alledem war das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91, §97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Bott, Jürgens, Valentien

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 30.09.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436183

BAGE, 30

BB 1999, 480

DB 1999, 696

FA 1998, 394

FA 1999, 135

NZA 1999, 490

RdA 1999, 292

ZBR 1999, 214

ZTR 1999, 266

AP, 0

PersR 1999, 408

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Urteil zur Eingruppierung: Stufenzuordnung nach Höhergruppierung bei Neubewertung einer Stelle im TV-L
Lehrerin und Schüler vor Tafel
Bild: Haufe Online Redaktion

Höher- oder Herabgruppierungen i.S.v. § 17 Abs. 4 TV-L sind allein aufgrund einer Änderung der Eingruppierung möglich. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).


LAG Berlin-Brandenburg: Lehrkräfte: Tarifbeschäftigte Seiteneinsteiger verdienen ab Staatsprüfung mehr Geld
Rechnung auf Schultafel
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Anspruch auf eine höhere Vergütung entsteht bei "Seiteneinsteigern" in Brandenburg bereits mit dem Ablegen der Staatsprüfung. Das gilt selbst dann, wenn der Vorbereitungsdienst erst später beendet wird. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte rutschen automatisch in die höhere Entgeltgruppe, sobald sie als "Erfüller" anzusehen sind.


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


BAG 4 AZR 546/97
BAG 4 AZR 546/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Eingruppierung einer Lehrkraft. Gleichbehandlung  Normenkette BGB §§ 242, 612 Abs. 3  Verfahrensgang LAG Niedersachsen (Urteil vom 05.05.1997; Aktenzeichen 5 Sa 2139/93 E) ArbG Göttingen (Urteil ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren