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BAG Urteil vom 29.02.1984 - 5 AZR 455/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnzahlung bei Arztbesuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat die Krankheit eines Arbeiters keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, kann der Arbeiter für die Dauer einer ärztlichen Behandlung keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle (§ 1 Abs 1 Satz 1 LFZG) beanspruchen, wenn nur die Termingestaltung des Arztes den Lohnausfall verursacht hat.

2. Lohnansprüche nach § 616 Abs 1 S 1 BGB können in solchen Fällen durch Tarifvertrag abbedungen werden.

3. Nach § 8 Nr 11 Buchst c) des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 entstehen Lohnansprüche wegen eines Arztbesuches nur, wenn die Erkrankung während der Arbeitszeit (oder kurz vor Schichtbeginn) aufgetreten ist. Fällt ein Arztbesuch nur deshalb in die Arbeitszeit, weil der Arzt den Behandlungstermin so festgesetzt hat, braucht der Lohn nach dieser tariflichen Bestimmung nicht weitergezahlt zu werden.

 

Orientierungssatz

1. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei der Anwendung von § 1 LFZG auszugehen (Vergleiche BAG Urteil vom 1.6.1983 5 AZR 536/80 = AP Nr 52 zu § 1 LohnFG).

2. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeiter erst dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (Vergleiche BAG Urteil vom 25.6.1981 6 AZR 940/78 = AP Nr 52 zu § 616 BGB).

 

Normenkette

TVG § 1; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 616 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 08.09.1981; Aktenzeichen 7 Sa 480/81)

ArbG Detmold (Entscheidung vom 11.03.1981; Aktenzeichen 1 Ca 1293/80)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Lohn für die wegen eines Zahnarztbesuchs am 19. September 1980 ausgefallene Arbeitszeit.

Der 48 Jahre alte Kläger war seit dem 2. November 1972 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Maschinenbaus, als Fräser beschäftigt. Er verdiente zuletzt 14,82 DM brutto je Arbeitsstunde. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV) vom 30. April 1980 Anwendung.

Am 15. September 1980 verlor der Kläger aus einem Zahn eine Plombe; er hatte Beschwerden. Am 15. oder 16. September 1980 vereinbarte die Ehefrau des Klägers mit dem den Kläger regelmäßig behandelnden Zahnarzt Dr. S in D einen Termin für die Zahnbehandlung am 19. September 1980 um 8.30 Uhr. Der Zahnarzt teilte der Ehefrau des Klägers dabei mit, daß ein Behandlungstermin außerhalb der Arbeitszeit erst in etwa drei Wochen möglich sei. Über den bevorstehenden Zahnarztbesuch informierte der Kläger am 15. oder 16. September 1980 seinen Meister; er teilte ihm mit, daß er am 19. September 1980 später zur Arbeit kommen werde. Tatsächlich wurde er am 19. September 1980 von seinem Zahnarzt behandelt. Er kam erst gegen 9.30 Uhr in den Betrieb. Dadurch versäumte er 1 3/4 Arbeitsstunden. Die Beklagte hat diesen Ausfall nicht bezahlt. Der Kläger hätte in der fraglichen Zeit 25,95 DM verdient. Vor und nach der ärztlichen Behandlung erfüllte der Kläger die ihm nach dem Arbeitsvertrag aufgetragenen Arbeiten.

Der Kläger hat behauptet, zwischen dem 15. oder 16. September 1980 (Vereinbarung des Behandlungstermins) und dem 19. September 1980 habe er unter starken Zahnschmerzen gelitten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 8 Nr. 11 c MTV verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen. Vorsorglich hat er geltend gemacht, ihm stehe entweder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG oder ein Anspruch nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

25,95 DM nebst 4 % Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG.

a) Der Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG). Danach kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur entstehen, wenn der Arbeiter krank ist und infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig wird. Die Krankheit als solche löst noch keinen Lohnfortzahlungsanspruch aus; Lohnansprüche entstehen erst dann, wenn die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei Anwendung des § 1 LohnFG auszugehen (BAG Urteil vom 1. Juni 1983 - 5 AZR 536/80 - AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der Gründe - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG Urteil vom 5. April 1976 - 5 AZR 397/75 - AP Nr. 40 zu § 1 LohnFG; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Januar 1972 - 5 AZR 264/71 - AP Nr. 12 zu § 1 LohnFG; BAG 10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB, zu 2 a der Gründe; Kaiser, LohnFG, § 1 Rz 21; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 1 LFZG Anm. III 1 a, S. C 111; Kehrmann/Pelikan, LohnFG, 2. Aufl., § 1 Rz 30).

Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeiter erst dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAG Urteil vom 25. Juni 1981 - 6 AZR 940/78 - AP Nr. 52 zu § 616 BGB, zu II 4 der Gründe; Kehrmann/Pelikan, aaO, § 1 Rz 31 und 32). Insoweit stimmen auch die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit mit den krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen überein. Der Versicherte, den eine Krankheit arbeitsunfähig macht, erhält nach Maßgabe des § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO Krankengeld (vgl. hierzu BSG, GS, Beschluß vom 16. Dezember 1981 - GS 3/78 und 4/78 - BSGE 53, 22, 26).

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Kläger zwar krank, infolge dieser Krankheit jedoch nicht arbeitsunfähig. Sein Gebiß bedurfte einer zahnärztlichen Behandlung. Der regelwidrige körperliche Zustand setzte ihn aber nicht außerstande, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten. Denn der Kläger arbeitete weiter, nachdem er seine Plombe verloren hatte. Dies zeigt deutlich, daß er zur Arbeitsleistung trotz der behaupteten starken Zahnschmerzen in der Lage war.

c) Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, ein Arbeiter sei schon dann arbeitsunfähig krank, wenn er sich während der Arbeitszeit wegen einer Erkrankung in die Behandlung eines Arztes begeben müsse. Auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Kläger dabei nicht berufen.

Zwar kann nach den Urteilen des Senats vom 14. Januar 1972 (5 AZR 264/71 - AP Nr. 12 zu § 1 LohnFG) und vom 5. April 1976 (5 AZR 397/75 - AP Nr. 40 zu § 1 LohnFG) eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Lohnfortzahlungsrechts auch dann vorliegen, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindert. Damit sind aber andere Fälle gemeint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in doppelter Hinsicht von den Fallgestaltungen, die diesen Entscheidungen zugrunde lagen. Zum einen führte die Heilmaßnahme, der sich der Arbeiter in den genannten Fällen unterziehen mußte - es handelte sich jeweils um eine Operation -, wegen der Schwere des Eingriffs zur Arbeitsunfähigkeit in der Folgezeit; die Folgen der Operation mußten ausheilen. Während dieser Zeit konnte der Arbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen und war daher arbeitsunfähig krank. Im vorliegenden Fall hatte die Heilmaßnahme nicht diese Folge, sie führte dazu, daß der Arbeiter unmittelbar nach der Behandlung seine Arbeit fortsetzen konnte. Außerdem macht der vorliegende Fall deutlich, daß allein die Wahl des Behandlungszeitpunkts zum Lohnausfall führte, nicht die Krankheit selbst oder die durch sie veranlaßte Heilbehandlung. Hätte sich der Kläger außerhalb der Arbeitszeit behandeln lassen, wäre kein Lohnausfall eingetreten. Das war in den genannten Fällen (AP Nr. 12 und 40 zu § 1 LohnFG) anders; dort kam es in jedem Falle wegen der Schwere des Eingriffs zu länger dauernder Arbeitsunfähigkeit.

Dagegen lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 1962 (BAG 13, 137 = AP Nr. 36 zu § 1 ArbKrankhG) ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Kläger jenes Rechtsstreits wurde wegen einer Krankheit von seinem Facharzt ambulant während der Arbeitszeit behandelt, ohne daß er arbeitsunfähig krank war. Deshalb schieden Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (damals ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung) aus (zu III a der Gründe). Der Anspruch des damaligen Klägers konnte deshalb nur wegen der besonderen tarifrechtlichen Regelung Erfolg haben. Das gleiche gilt für den Kläger dieses Verfahrens; er kann Lohnfortzahlungsansprüche bei der vorliegenden Fallgestaltung nur auf den Tarifvertrag oder auf § 616 Abs. 1 BGB stützen.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Anspruch des Klägers nicht nach § 8 Nr. 11 MTV begründet ist. Diese Tarifbestimmung lautet:

"Soweit dem Arbeitnehmer/Auszubildenden nicht

nach den gesetzlichen Bestimmungen ein An-

spruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts/

der Ausbildungsvergütung im Krankheitsfall

oder Krankengeld oder Übergangsgeld zusteht,

wird der regelmäßige Arbeitsverdienst (§ 15)/

die regelmäßige Ausbildungsvergütung in fol-

genden Fällen der Verhinderung für die un-

vermeidliche Ausfallzeit während der

Schicht/der täglichen Ausbildungszeit wei-

tergezahlt:

a) bei Arbeitsunfall,

b) bei ambulanter Behandlung aufgrund

eines während der Arbeitszeit/Aus-

bildungszeit erlittenen Arbeitsun-

falls,

c) bei Arztbesuch anläßlich einer wäh-

rend der Arbeitszeit/Ausbildungs-

zeit aufgetretenen akuten Erkran-

kung, sofern der Arzt, ggf. der Be-

triebsarzt, die Notwendigkeit des

sofortigen Arztbesuchs bescheinigt,

d) bei amtsärztlich angeordneten Un-

tersuchungen, Vorsorgeuntersuchun-

gen sowie bei Arztbesuch anläß-

lich einer notwendigen Spezialun-

tersuchung, sofern diese während

der Arbeitszeit/Ausbildungszeit

durchgeführt werden müssen, und

der Arzt dies bescheinigt."

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommt eine Lohnfortzahlung aufgrund dieser tariflichen Regelungen nur in Betracht, wenn der Arztbesuch durch eine Krankheit ausgelöst wird, die während der Arbeitszeit oder unmittelbar vor Schichtbeginn aufgetreten ist, und die eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig macht. Dieser Auffassung ist beizupflichten.

a) Aus dem Anwendungsbereich der tariflichen Bestimmungen scheiden alle Fallgestaltungen aus, in denen ein Arbeitnehmer oder Auszubildender arbeitsunfähig krank wird. In diesen Fällen hat er einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Ausbildungsvergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gemeint sind in dieser tariflichen Bestimmung nur die Fälle, in denen der Arbeitsunfall oder die akute Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit auslöst. Für die gleichfalls geregelten Fälle der "amtsärztlich angeordneten Untersuchungen" und den ihnen gleichgestellten Untersuchungen gilt dasselbe.

b) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arztbesuchen an zwei Voraussetzungen gebunden: Zum einen kommt Lohnfortzahlung nur in Betracht, wenn die Erkrankung, die Anlaß zum Arztbesuch war, während der Arbeitszeit aufgetreten ist. Zum anderen muß es sich um eine Erkrankung handeln, die eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig macht.

c) Eine solche Regelung behält ihren Sinn, auch wenn wegen der strengen Voraussetzungen ein Anspruch auf bezahlten Arztbesuch nicht so häufig sein dürfte. Zwar können sich Erkrankungen, die außerhalb der Arbeitszeit aufgetreten sind, noch während der Arbeitszeit auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers auswirken. Solche Erkrankungen mögen auch akut sein in dem Sinne, daß sie plötzlich aufgetreten sind. Sie sind aber nicht "während der Arbeitszeit aufgetreten" im Sinne der tariflichen Regelung. Der Tarifvertrag stellt entscheidend auf den Zeitpunkt ab, in dem die Erkrankung aufgetreten ist. Liegt dieser Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit, bleiben dem Arbeitnehmer einige Möglichkeiten, sich auch außerhalb der Arbeitszeit ärztlich behandeln zu lassen. Er hat auf die Wahl des Zeitpunkts einer ärztlichen Behandlung den entscheidenden Einfluß. Darauf wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich mit dieser einschränkenden Formulierung abstellen.

d) Mit diesem Inhalt unterscheidet sich diese tarifliche Regelung von den Tarifbestimmungen, die Gegenstand der ebenfalls heute entschiedenen Rechtsstreitigkeiten waren (vgl. Urteile des Senats in den Verfahren 5 AZR 92/82 und 5 AZR 467/81). In diesen Verfahren ging es um § 13 Abschnitt 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 29. Oktober 1979. Nach diesem Tarifvertrag muß der Lohn fortgezahlt werden in Fällen der "notwendig ausgefallenen Arbeitszeit für Arztbesuche und ärztlich verordnete Behandlung, die aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen mußte". In dieser Tarifbestimmung kommt es darauf an, wann ein Arztbesuch notwendig ist. Dies kann aus medizinischen Gründen der Fall sein, aber auch dann, wenn der Arzt seinen Patienten zur Untersuchung oder Behandlung in seine Praxis bestellt und der Arbeitnehmer auf die Termingestaltung des Arztes keinen Einfluß nehmen kann und deshalb Arbeitszeit ausfällt. Dieser tariflichen Regelung liegen dieselben Zumutbarkeitserwägungen zugrunde, wie sie in der gesetzlichen Regelung (§ 616 Abs. 1 BGB) ihren Ausdruck gefunden haben.

So haben die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Tarifvertrag den Konflikt zwischen der Terminbestimmung des behandelnden Arztes (Zahnarztes) und der Arbeitspflicht nicht geregelt. Mit dem hier vorliegenden Wortlaut haben die Tarifvertragsparteien praktisch alle Fälle ausgeschlossen, in denen der Arbeitnehmer eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeit wählen kann.

e) Im vorliegenden Fall ist die Erkrankung nicht während der Arbeitszeit oder kurz vor Beginn der Arbeitszeit aufgetreten, sondern schon drei oder vier Tage vorher. Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß zu diesem regelwidrigen körperlichen Zustand - die herausgefallene Plombe - plötzlich ein heftiger Zahnschmerz hinzugetreten wäre, der einen sofortigen Arztbesuch notwendig gemacht hätte. Der Ausfall von Arbeitszeit beruht im vorliegenden Fall allein auf der zeitlichen Festlegung der Behandlung durch den Zahnarzt. Damit sind die tariflichen Voraussetzungen für einen Lohnfortzahlungsanspruch nicht erfüllt.

3. Ansprüche nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB kommen nicht in Betracht. § 8 Nr. 11 MTV regelt die Lohnzahlung bei Arztbesuchen außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle abschließend. Zwar enthält § 8 Nr. 11 MTV nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf, daß im Rahmen der erwähnten Fallgestaltungen Lohnansprüche nur entstehen, soweit die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aber selbstverständlich. Die eingehende Regelung hätte keinen Sinn, wenn daneben noch § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB als Generalklausel anwendbar wäre. Denn dann hätten sich die Tarifvertragsparteien jegliche tarifliche Regelung ersparen können (vgl. auch insoweit das bereits erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 1962 - BAG 13, 137 = AP Nr. 36 zu § 1 ArbKrankhG, zu III a der Gründe; zur Auslegung des vergleichbaren Manteltarifvertrags für Arbeiter in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 20. Oktober 1973 vgl. auch BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 1147/79 - AP Nr. 1 zu § 26 ArbGG 1979 - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Dr. Heither Michels-Holl Schneider

Döring Dr. Schönherr

 

Fundstellen

BAGE 45, 165-171 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

BAGE, 165

BB 1984, 1164-1165 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

DB 1984, 1687-1688 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

AiB 1984, 135-137

ARST 1984, 133-134 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

BlStSozArbR 1984, 293-294 (Gründe)

JR 1985, 396

NZA NZA 1984, 281-283 Brill, Werner

USK, 8413 (red. Leitsatz 1-3 und Gründe)

AP § 616 BGB (Leitsatz 1-3 und Gründe), Nr 64

AR-Blattei Krankheit des Arbeitsnehmers, Entsch. 168 Streckel, Siegmar

AR-Blattei, ES 1000 Nr 168

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 168 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

Arbeitgeber 1985, 369

EzA § 616 BGB, Nr 27 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

EzA BGB § 616, Nr. 27 Schulin, Bertram

EzBAT § 52 BAT Arztbesuch, Nr 1 (Leitsatz 1-3)

MDR 1984, 785-786 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

PERSONAL 1985, 214-214 (Gründe)

ZfA 1985, 600-600 (Gründe)

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