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BAG Urteil vom 29.01.2003 - 5 AZR 703/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvergütung. Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von Fotografien

 

Orientierungssatz

1. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Bestätigung von BAG 21. März 2002 – 6 AZR 456/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17, zu I 1 der Gründe mwN).

2. Zur Tätigkeit eines Redakteurs einer Tageszeitung gehört die Berichterstattung mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen. Daher stellt das Anfertigen von Fotografien keine nach § 612 Abs. 1 BGB zusätzlich zu vergütende Sonderleistung dar, sondern ist Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit.

3. Mit der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten zum 1. Januar 1998, haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß nur sog. Wortredakteure einen Anspruch auf ein weiteres Entgelt haben, wenn sie Fotografien anfertigen sollen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 612 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 19.10.2001; Aktenzeichen 2 Sa 343/01)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 22.02.2001; Aktenzeichen 8 Ca 4636/00)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2001 – 2 Sa 343/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der am 20. Januar 1954 geborene Kläger ist seit 1. Februar 1992 bei der von der Beklagten herausgegebenen „M Volksstimme” zu einem Bruttogehalt von 8.900,00 DM beschäftigt. In dem als „Redakteursvertrag” bezeichneten Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1992 ist folgendes geregelt:

„§ 1 Tätigkeit

Herr Rösler ist ab 1. Februar 1992 als Redakteur/Korrespondent für das Unternehmen tätig.

Herr Rösler verpflichtet sich zu sorgfältiger und gewissenhafter Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Befolgung der ihm seitens der Chefredaktion oder seiner Vorgesetzten erteilten Anweisungen.

Das Unternehmen behält sich vor, den Redakteur auch mit anderen Aufgaben oder in einem anderen Ressort der Redaktion zu beschäftigen.

Der Beschäftigungsort ist Berlin. Das Unternehmen behält sich vor, den Redakteur auch an anderen Orten zu beschäftigen, wenn es dem Unternehmen erforderlich scheint und dem Redakteur zumutbar ist.

…

§ 16 Tarifbindung

Im übrigen werden die für das Unternehmen einschlägigen bestehenden und künftigen Tarifverträge für Redakteure an Tageszeitungen in ihrer jeweils gültigen Fassung ausdrücklich zum Inhalt dieses Vertrages gemacht. …

…

§ 18 Sonderregelungen

…

– Die Vertragsinhalte beruhen auf den geltenden vertraglichen Regelungen (MTV, GTV) für Redakteure an Tageszeitungen in den alten Bundesländern.”

Der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten zum 1. Januar 1998 (im folgenden: MTV), bestimmt folgendes:

„§ 1 Geltungsbereich

1. Der Tarifvertrag gilt:

…

persönlich: Für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure und Redakteurinnen …

Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich):

Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer – nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) – kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teiles von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er/sie

  1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder
  2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder
  3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteiles besorgt und/oder
  4. diese Tätigkeit koordiniert.

§ 2 Anstellungsvertrag

…

2. Bei der Anstellung sind festzulegen:

…

d) Das Arbeitsgebiet des Redakteurs/der Redakteurin;

…

3. Die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin kann durch schriftliche Vereinbarung auf mehrere Verlagswerke desselben Verlages erstreckt werden. Soll die Tätigkeit des Redakteurs/der Redakteurin im Laufe seines/ihres Arbeitsverhältnisses auf weitere periodische Druckwerke, andere Verlagsobjekte oder Tätigkeiten erweitert werden, so ist das zusätzliche Arbeitsgebiet und ein dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum Einstellungsvertrag zu vereinbaren.

…

Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3:

Zu den „Tätigkeiten” im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 zählt auch das Fotografieren durch einen Redakteur/eine Redakteurin (Wort).

…

§ 18 Urheberrecht

…

6. Vergütungsregelung

Die Nutzung der nach Abs. 1 eingeräumten Rechte in Objekten, für die der Redakteur/die Redakteurin nach Maßgabe seines/ihres Arbeitsvertrages tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs für interne Zwecke des Verlages oder zum persönlichen Gebrauch Dritter.

Bei weitergehender Nutzung hat der Redakteur/die Redakteurin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfolgend aufgeführten Fällen:

…”

Am 30. Juni 2000 erhielt der Kläger vom Chefredakteur die Anweisung, die Expo 2000 in Hannover zu besuchen und dabei mit einer zur Verfügung gestellten Digitalkamera Fotos zu erstellen, die veröffentlicht werden sollten. In einer Besprechung der Lokalredaktion am 11. August 2000 ordnete der Chefredakteur an, jeder Redakteur habe bei einem Termin eine Kamera mitzuführen, soweit nicht auf Anordnung eines Vorgesetzten oder auf Grund der besonderen lokalen Umstände bei der Recherche die Hinzuziehung eines Bildjournalisten erforderlich sei. In der Zeit vom 6. Juli 2000 bis zum 2. Juni 2001 erstellte der Kläger insgesamt 80 Lichtbilder.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für das Anfertigen der Lichtbilder stehe ihm eine zusätzliche Vergütung zu, da dies nicht zu seinen vertraglichen Arbeitsaufgaben gehöre. Er habe bis zum 30. Juni 2000 ausschließlich als Wortredakteur gearbeitet. Die Beklagte sei verpflichtet, in Anlehnung an die haus- und branchenübliche Vergütung für freie Journalisten je Lichtbild 45,00 DM als zusätzliches Entgelt zu zahlen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.600,00 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz aus 1.890,00 DM ab dem 12. Dezember 2000 und aus 3.600,00 DM ab dem 20. Juni 2001 zu zahlen,

hilfsweise die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

  1. folgendes Angebot des Klägers anzunehmen:

    Die zusätzliche Fertigung von Lichtbildern im laufenden Arbeitsverhältnis wird mit dem Kläger gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen unter Festlegung eines Entgelts von 45,00 DM je Lichtbild vereinbart, rückwirkend zum 30. Juni 2000,

  2. an den Kläger 3.600,00 DM zu zahlen,

weiter hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen,

  1. folgendes Angebot des Klägers anzunehmen: Die zusätzliche Fertigung von Lichtbildern im laufenden Arbeitsverhältnis wird mit dem Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vereinbart, rückwirkend zum 30. Juni 2000, unter Festlegung eines Entgelts, dessen Höhe je Lichtbild in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
  2. den sich aus der Verurteilung in der ersten Stufe für 80 Lichtbilder ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht zur Zahlung weiterer Vergütung verpflichtet zu sein. Der Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag nicht als Wortredakteur, sondern als Redakteur bei ihr angestellt und dementsprechend beschäftigt worden. Sie könne daher von ihm ohne weitere Vergütungspflichten Fotografien verlangen. Die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Fertigung von Lichtbildern seien innerhalb der tariflich geregelten Arbeitszeit des Klägers zu erfüllen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Vergütung noch auf Abschluß der hilfsweise verlangten Zusatzvereinbarungen.

I. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren nicht auf § 612 Abs. 1 BGB stützen; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt.

1. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG 21. März 2002 – 6 AZR 456/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17, zu I 1 der Gründe mwN).

2. Das Anfertigen von Fotografien stellt keine Sonderleistung des Klägers dar, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist, sondern gehört zu den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten des Klägers als Redakteur.

a) Die vom Kläger geschuldeten Arbeitspflichten, für deren Erfüllung er das vereinbarte Arbeitsentgelt erhält, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Nach § 1 des Arbeitsvertrags schuldet der Kläger die Leistungen eines Redakteurs/Korrespondent. Was hierunter im einzelnen zu verstehen ist, verdeutlicht die Protokollnotiz zu § 1 MTV. Danach gehört zur Tätigkeit eines Redakteurs die Berichterstattung mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen. Diese Begriffsbestimmung liegt auch dem Arbeitsvertrag zugrunde. Nach § 18 Abs. 3 des Arbeitsvertrags beruhen die Vertragsinhalte auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen für Redakteure an Tageszeitungen. Mit der getroffenen Vereinbarung haben die Arbeitsvertragsparteien den Oberbegriff Redakteur gewählt und nicht die speziellere Bezeichnung Wortredakteur oder Bildredakteur. Damit schuldet der Kläger Wort- und Bildbeiträge.

b) Aus der zusätzlich gewählten Bezeichnung „Korrespondent” ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Korrespondent ist der Berichterstatter einer Zeitung. Unter Korrespondenz versteht man neben dem Briefverkehr und Briefwechsel auch das Nachrichtenmaterial für die Presse. Hierzu gehört auch Bildmaterial. Die Bildberichterstattung und das hierfür erforderliche Anfertigen von Fotografien stellt damit keine nach § 612 Abs. 1 BGB zusätzlich zu vergütende Sonderleistung des Klägers dar, sondern ist Teil der vertraglich geschuldeten und vergüteten Tätigkeit.

c) Die vom Kläger nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung hat sich nicht auf die Tätigkeit eines Wortredakteurs iSd. Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3 MTV konkretisiert. Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrags erfordert über die langjährige Handhabung hinaus zusätzliche Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts begründen (Senat 24. Januar 2001 – 5 AZR 411/99 – nv.). Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, daß die Beklagte bis zum 30. Juni 2000 vom Kläger die Anfertigung von Bildbeiträgen nicht verlangt hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Beibehaltung dieses Zustands für die Zukunft.

II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluß einer Zusatzvereinbarung ist gleichfalls nicht gegeben. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 2 Nr. 3 Satz 2 MTV iVm. der hierzu ergangenen Protokollnotiz. Hiernach ist für ein zusätzliches Arbeitsgebiet ein dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit des Redakteurs auf andere Tätigkeiten erweitert werden soll. Nach der Protokollnotiz gehört zu den anderen Tätigkeiten auch das Fotografieren durch einen „Redakteur (Wort)”. Mit der Protokollnotiz haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß nur sog. Wortredakteure einen Anspruch auf ein weiteres Entgelt haben, wenn sie Fotografien anfertigen sollen. Dieses Auslegungsergebnis steht in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Begriffs Redakteur in der Protokollnotiz zu § 1 des MTV, wonach zu der Tätigkeit eines Redakteurs grundsätzlich auch das Anfertigen von Bildbeiträgen gehört. Für einen Redakteur ist das Fotografieren daher keine andere zusätzliche Tätigkeit. Nur wenn sich auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Tätigkeit eines Redakteurs auf die Wortberichterstattung beschränkt, er also „Redakteur (Wort)” ist, kann in dem Anfertigen von Fotografien eine weitere Tätigkeit des Redakteurs gesehen werden, die über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgeht und deshalb auch besonders zu vergüten ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch – wie ausgeführt – nicht vor.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Sappa, Kremser

 

Fundstellen

DB 2003, 1333

FA 2003, 219

NZA 2003, 1168

AP, 0

NJOZ 2003, 2847

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