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BAG Urteil vom 28.03.1974 - 2 AZR 472/73

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die im unmittelbaren Anschluß an die Mitteilung der Kündigungsabsicht (BetrVerfG § 102 Abs 1) auf Befragen des Arbeitgebers abgegebene Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu, ist rechtlich ohne Bedeutung. In einem solchen Falle weiß der Arbeitgeber, daß der aus mehreren Mitgliedern bestehende Betriebsrat sich noch nicht mit dem Kündigungsfall befaßt haben kann. Das Anhörungsverfahren des BetrVerfG § 102 Abs 1 ist damit noch nicht abgeschlossen. (Bestätigung von BAG 1974-02-28 2 AZR 455/73 = AP Nr 2 zu § 102 BetrVG 1972, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die nochmalige Nennung der einzelnen Kündigungsgründe bei Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsratsvorsitzenden kann - jedenfalls in einem kleinen Betrieb - entbehrlich sein, wenn der Betriebsratsvorsitzende jeweils über die Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers unterrichtet worden ist, die in ihrer Zusammenfassung die Kündigung rechtfertigen sollen.

3. Sofern nach ordnungsmäßiger Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Behandlung der Sache Fehler unterlaufen, insbesondere das empfangsberechtigte Betriebsratsmitglied die Mitteilung nicht an seine Betriebsratskollegen weitergibt oder keine rechtlich einwandfreie Beschlußfassung des Betriebsrats über die Kündigungsmaßnahme stattfindet, hat das auf die Gültigkeit der Anhörung jedenfalls dann keinen Einfluß, wenn der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der (ordentlichen) Kündigung bis zum Ablauf der Wochenfrist des BetrVerfG § 102 Abs 2 S 1 wartet. Die danach ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam nach BetrVerfG § 102 Abs 1.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 13.06.1973; Aktenzeichen 3 Sa 442/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437964

BAGE, 102

BB 1974, 979

DB 1974, 1438

NJW 1974, 1726

BetrR 1974, 465

ARST 1974, 179

SAE 1975, 112-113 (LT1-3)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 34 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 34 (LT1-3)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 9

MDR 1974, 873

PERSONAL 1974, 362

PraktArbR BetrVG §§ 102-105, Nr 65

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