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BAG Urteil vom 28.01.1981 - 4 AZR 892/78

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Leitsatz (redaktionell)

Muß sich ein Kraftfahrer im Krankentransportdienst während des Nachtdienstes für Arbeitseinsätze in einer Rettungswache lediglich in einem Ruheraum bereithalten, liegt keine Arbeit, sondern Arbeitsbereitschaft bzw Bereitschaftsdienst vor, die nach MTL 2 § 18 Abs 2 nur mit 50 vH als Arbeitszeit für die Lohnberechnung zu bewerten ist.

 

Orientierungssatz

Arbeitsbereitschaft sind unter arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten "Zeiten wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung".

 

Normenkette

MTL § 18; AZO §§ 7-8, 15; MTL 2 § 18

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 12.07.1978; Aktenzeichen 1 Sa 312/78)

ArbG Detmold (Entscheidung vom 31.01.1978; Aktenzeichen 2 Ca 660/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439663

DB 1981, 1195-1196 (LT1)

AP § 18 MTL II (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Arbeitszeit I Entsch 3 (LT1)

AR-Blattei, ES 240.1 Nr 3 (LT1)

EzA § 7 AZO, Nr 1 (LT1)

PersV 1983, 34-36 (LT1)

RiA 1981, 232 (T)

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