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BAG Urteil vom 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 gilt auch für den Fall, daß - wie bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes - die ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen und nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde zulässig ist.

2. Bei einer auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung beginnt die Ausschlußfrist nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, den Betrieb einzuschränken und Betriebsteile aufzulösen. Die bei einer solchen Unternehmerentscheidung für den Beginn der Ausschlußfrist maßgebenden Tatsachen sind dem Arbeitgeber in der Regel vielmehr erst dann bekannt, wenn feststeht, welche bestimmten Arbeitnehmer nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz oder nicht mehr zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden können und deshalb Änderungskündigungen notwendig sind.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.1974; Aktenzeichen 6 Sa 589/71)

BAG (Entscheidung vom 01.03.1974; Aktenzeichen 2 AZR 53/7)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437512

DB 1976, 1066-1067 (LT2)

NJW 1976, 1334

WM IV 1977, 828-831 (LT1-2)

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-2), Nr 10

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 55 (LT2)

AR-Blattei, ES 1020 Nr 161 (LT1)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 55 (LT2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 161 (LT1)

EzA § 626 BGB Änderungskündigung, Nr 1

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