Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 25.02.1993 - 8 AZR 198/92

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Normenkette

ZPO §§ 256, 519 Abs. 3, § 554 Abs. 3 Nr. 3, § 554a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen 7 Sa 76/91)

ArbG Berlin (Urteil vom 06.09.1991; Aktenzeichen 86 Ca 3915/91)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 1992 – 7 Sa 76/91 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1991 – 86 Ca 3915/91 – zum Teil abgeändert und die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. als unzulässig abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des beklagten Landes als unzulässig verworfen.

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) wird die Revision als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/5 und das beklagte Land zu 4/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1978 aufgrund verschiedener Lehraufträge als Korrepetitorin an der Hochschule für Musik … in Berlin tätig. Diese Hochschule ist seit dem 3. Oktober 1990 der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes nachgeordnet.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1990 kündigte die Rektorin der Hochschule den Lehrauftrag.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie befinde sich seit 1986 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, daß sie sich seit dem 1. September 1986 bis zum 3. Oktober 1990 bei der Hochschule für Musik … Berlin und seit diesem Zeitpunkt bei dem Land Berlin in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis befinde,

2. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der Hochschule für Musik vom 14. Dezember 1990 nicht aufgelöst worden sei, sondern auch nach dem 15. Februar 1991 fortbestehe.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, nach dem maßgeblichen Recht der DDR sei mit der Erteilung des Lehrauftrages kein Arbeitsrechtsverhältnis begründet worden. Vielmehr habe die Klägerin als freie Mitarbeiterin ihre Tätigkeit im Rahmen eines befristeten persönlichen Dienstleistungsverhältnisses gemäß §§ 197 ff. ZGB-DDR erbracht. Da die zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Regelung des Berliner Landesrechts, wonach Lehraufträge nur für jeweils ein Semester erteilt werden dürften, die alten Regelungen der DDR über Lehraufträge ersetzt habe, sei die Vereinbarung vom 16. Juli 1986 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage obsolet geworden, so daß die Beendigung zum Ablauf des Wintersemesters 1990/91 als einzige Möglichkeit geblieben sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, insofern habe es an einer Berufungsbegründung im Sinne von § 519 Abs. 3 ZPO gefehlt. Im übrigen und damit hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) hat es die Berufung des beklagten Landes als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) unzulässig (§ 554 a Abs. 1 ZPO). Insofern fehlt es an der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß sich die Revisionsbegründung mit der Begründung des von ihr angefochtenen Urteils auseinander setzen, andernfalls sie nicht ordnungsgemäß ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP Nr. 15 zu § 554 ZPO). Bei objektiver Klagehäufung muß die Revisionsbegründung zu jedem einzelnen Anspruch darlegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts für unrichtig gehalten wird. Hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des späteren Revisionsklägers hinsichtlich eines Sachantrags ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen, bedarf es in der Revisionsbegründungsschrift einer eigenständigen Revisionsbegründung und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm bezüglich des als unzulässig angesehenen Teiles des Rechtsstreits (vgl. BAGE 62, 256 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revisionsbegründung des beklagten Landes setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) nicht auseinander. Der Umstand, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung insofern als unzulässig verworfen hat, wird in der Revisionsbegründung gar nicht erwähnt. Damit ist die Revision hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) unzulässig und zu verwerfen.

B. Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) ist die Revision zulässig und begründet. Insofern ist die Klage unzulässig und unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 ZPO dargetan. Soweit die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land zur Zeit der Kündigung und über den Endtermin hinaus geltend macht, sind diese Feststellungen in dem um einen allgemeinen Feststellungsantrag erweiterten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 2)) enthalten. Soweit der Bestand des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit festgestellt werden soll, ist kein Grund vorgetragen worden, der die Annahme eines diesbezüglichen Feststellungsinteresses rechtfertigen könnte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Weiss, Wittendorfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1079636

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.216
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.591
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.463
  • Sonderurlaub
    1.453
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.354
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.293
  • Jubiläumsgeld
    1.290
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.244
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.227
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.171
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.101
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.070
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.050
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.044
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.022
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    969
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    956
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    934
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    909
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    908
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
BAG: BAG bestätigt: Keine Hauptstadtzulage oberhalb der EG 13 TV-L
Rechnung auf Schultafel
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Schulleiterin verklagte das Land Berlin auf die Gewährung der Hauptstadtzulage, da sie sich durch die Ausschlussregelung für höhere Entgeltgruppen benachteiligt fühlte. Das BAG wies die Revision der Klägerin mit der Begründung zurück, dass weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit sind zulässig
erleuchtete Büroräume bei Nacht
Bild: mauritius images / BQ /

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nach einem Urteil des BAG dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss.


Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung Öffentliche Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Von der Analyse der Ausgangssituation über die Begleitung des Veränderungsprozesses bis hin zur gelungenen Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bietet dieses Buch konkrete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Mit Best-Practice-Beispielen und Erfahrungsberichten erfolgreicher Projekte.


BAG 8 AZR 370/92
BAG 8 AZR 370/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) Arbeitnehmerstatus nach DDR-Recht  Normenkette Einigungsvertrag Art. 20; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 1; ZGB DDR § 197; KSchG § 1 Abs. 2; AGB-DDR 1977 § ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren