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BAG Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 166/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragstellung. Berufungsverfahren. Verfahrensmangel. Fehlen der Antragstellung im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Trifft das Berufungsgericht trotz fehlender Antragstellung eine Sachentscheidung, liegt hierin ein Verstoß gegen §§ 528, 308 Abs. 1 ZPO.

2. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge im nach § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzunehmenden Protokoll über die Berufungsverhandlung festzustellen.

3. Für den Fall des Fehlens einer Feststellung der Anträge im Protokoll hat der Senat offengelassen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO bei in ihm wiedergegebenen Anträgen allein auf die Tatsache ihrer Erhebung – und nicht ihren Inhalt – bezieht, und ob sie ggf. entfällt, wenn eine Berichtigung des Tatbestands im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen ist.

4. Jedenfalls kommt tatbestandlichen Feststellungen in einem Urteil die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO nicht zu, wenn und soweit sie Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese Mängel aus dem Urteil selbst ergeben.

5. Das ist der Fall bei einem Berufungsurteil, das den Antrag des Berufungsführers als darauf gerichtet wiedergibt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen, die nicht im Urteil angeführt sind, zu erkennen.

 

Normenkette

ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 297 Abs. 1, § 308 Abs. 1 S. 1, § 314 S. 1, § 320 Abs. 2 S. 3, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 528; ArbGG § 64 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen 7 Sa 655/14)

ArbG Weiden (Urteil vom 23.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 906/14)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. November 2015 – 7 Sa 655/14 – aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Kinderzuschlags nach einem Sozialplan.

Die verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit 1995 teilzeitbeschäftigt. Sie hat zwei Kinder. Im Jahr 2013 war sie für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs in Steuerklasse V eingereiht; ihr Ehemann in Steuerklasse III. Die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal waren mit dem Zähler 2,0 beim Ehemann berücksichtigt.

Wegen einer Unternehmensumstrukturierung vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat am 4. Dezember 2013 einen Sozialplan. Dieser sieht neben einer Grundabfindung ua. einen Zuschlag iHv. 2.500,00 Euro brutto „für jedes auf der Lohnsteuerkarte zum 4. Dezember 2013 vermerktes Kind” vor. Die Beklagte zahlte der Klägerin, welche ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendete, eine Sozialplanabfindung in Höhe der Grundabfindung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer weiteren Abfindung verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Abfindung sei der im Sozialplan geregelte Kinderzuschlag zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2015 anberaumt. Die Niederschrift über diese öffentliche Sitzung weist ua. aus:

„In dem Rechtsstreit

…

erscheinen bei Aufruf:

  1. die Klägerin mit Rechtsanwalt Dr. J
  2. für die Beklagte: Rechtsanwältin K mit Herrn U, Personaldirektor bei der Beklagten

Die Parteien verhandeln zur Sache.

Die Vorsitzende verkündet folgenden

Beschluss:

Die Beklagte kann bis 31.08.2015 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.07.2015 Stellung nehmen.

Die Klägerin kann bis 21.09.2015 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2015 und zu dem zu erwartenden Schriftsatz Stellung nehmen.”

Nach Verlängerung der Schriftsatzfristen für die Parteien und Eingang von Schriftsätzen beider Parteien hat das Landesarbeitsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 3. November 2015 bestimmt. In diesem Termin hat es ein die arbeitsgerichtliche Entscheidung abänderndes und der Klage stattgebendes Urteil verkündet. Eine Ausfertigung des vollständig abgefassten Urteils ist den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

I. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende arbeitsgerichtliche Urteil unzulässig war.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Unerheblich ist, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen hat. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. BAG 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 – Rn. 27, BAGE 154, 136).

2. Dem wird die Berufungsbegründung gerecht. In ihr ist ua. – sinngemäß – ausgeführt, die arbeitsgerichtliche Argumentation unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 1997 (– 10 AZR 648/96 – BAGE 85, 252) vernachlässige den Umstand, dass bei der Klägerin aus lohnsteuerrechtlichen Gründen kein Kinderfreibetrag berücksichtigungsfähig sei, womit sich die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht befasst habe. Damit hat die Klägerin ausreichend deutlich gemacht, dass und aus welchem Grund sie die entsprechende Erwägung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft hält.

II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Sache entschieden.

1. Gemäß § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Prozesses konkret zu bestimmen. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragserfordernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden. Aus Gründen der prozessualen Klarheit und der Notwendigkeit, die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts näher zu bestimmen, bedarf es einer konkreten, auf die Sachentscheidung des Gerichts ausgerichteten Antragstellung (BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 8 mwN).

2. Gemäß § 297 Abs. 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden. Nach § 297 Abs. 2 ZPO kann die Verlesung dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, welche die Anträge enthalten. Ausnahmsweise kann die Annahme einer konkludenten Antragstellung in Betracht kommen (dazu BAG 28. August 2008 – 2 AZR 63/07 – Rn. 20 f., BAGE 127, 329).

3. In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Antrag, über den das Landesarbeitsgericht befunden hat, gestellt hat.

a) Das über die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gefertigte Protokoll, zu dessen unabdingbaren Inhalten nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Feststellung der Anträge gehört, weist keine Antragstellung aus. Auch in dem protokollierten Umstand „Die Parteien verhandeln zur Sache.” liegt keine (konkludente) Antragstellung.

b) Aus den Angaben zu den Anträgen der Parteien im Tatbestand des angefochtenen Berufungsurteils folgt keine Antragstellung. Zwar liefert der Tatbestand eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht, was auch die Abgabe von Prozesserklärungen einschließt (BGH 19. März 2013 – VIII ZB 45/12 – Rn. 11 mwN). Dabei kann auf sich beruhen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO bei in ihm wiedergegebenen Anträgen ohnehin nur auf die Tatsache ihrer Verlesung oder Erhebung – und nicht ihren Inhalt – bezieht (so BVerwG 3. Juli 1987 – 4 C 12/84 –; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 38. Aufl. § 314 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 314 Rn. 5 Stichwort „Antragsinhalt”; vgl. aber auch BGH 18. Juli 2013 – III ZR 208/12 – Rn. 8). Ebenso muss nicht darüber befunden werden, ob im vorliegenden Fall die Beweiskraft des Tatbestands deshalb entfällt, weil dessen Berichtigung im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein ausgeschlossen war. Tatbestandlichen Feststellungen kommt nämlich die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO nicht zu, wenn und soweit sie Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese Mängel aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH 24. März 2016 – I ZR 185/14 – Rn. 21; 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14 – Rn. 48). Das ist hier der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin in der Berufungsinstanz dahingehend wiedergegeben, dass er die Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und eine Verurteilung der Beklagten „nach den Schlussanträgen der 1. Instanz” umfasst. Der Inhalt der „Schlussanträge” ist jedoch im Tatbestand des Berufungsurteils nicht angegeben.

4. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass – wie hier von der Klägerin begehrt – die Zurückweisung der Revision beantragt wird, da dies eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung ermöglichen würde (vgl. BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 11).

5. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wegen des Mangels der Antragstellung in der Berufungsinstanz verwehrt.

 

Unterschriften

Schmidt, Treber, K. Schmidt, Fritz, N. Schuster

 

Fundstellen

Haufe-Index 11373569

NJW 2018, 571

FA 2018, 51

FA 2018, 70

NZA 2018, 196

AP 2018

EzA-SD 2017, 15

EzA 2018

NZA-RR 2018, 6

AUR 2018, 103

ArbR 2018, 28

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