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BAG Urteil vom 24.10.2006 - 3 AZR 536/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Auslegung einer Versorgungszusage

 

Orientierungssatz

Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass alle Vorteile für bis zum Versorgungsfall betriebstreue Arbeitnehmer (hier: Wegfall einer Vergleichsrechnung bei mindestens 25-jähriger Betriebszugehörigkeit in einem Gesamtversorgungssystem) auch vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern (anteilig) zugutekommen müssen.

 

Normenkette

Ziffern 1, 4 der für das Unternehmen der Arbeitgeberin gültigen Versorgungsordnung

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen 13 Sa 36/04)

ArbG Mannheim (Urteil vom 07.05.2004; Aktenzeichen 7 Ca 224/01)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juni 2005 – 13 Sa 36/04 – aufgehoben.
  • Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers, insbesondere über den nach der Versorgungsordnung richtigen Rechenweg.

Der am 14. September 1939 geborene Kläger trat am 9. September 1969 in ein Arbeitsverhältnis zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten, das nach über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit am 31. August 1995 endete. Dem Kläger ist eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung 1975 der R… AG zugesagt worden. In der Fassung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17. September 1981 und der Änderungs-Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21. Dezember 1993, in Kraft ab 1. Januar 1994 (VO 1975) lautet diese, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:

“Ziffer 1

Altersrente

(1) Altersrente wird ausscheidenden Betriebsangehörigen gewährt, die

a) das 65. Lebensjahr und

b) eine mindestens 10jährige ununterbrochene Dienstzeit als Arbeitnehmer der Gesellschaft vollendet haben und

c) bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Dienstverhältnis mit der Gesellschaft stehen.

(2) Abweichend von Absatz (1) a) erhalten Betriebsangehörige, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom selben Zeitpunkt ab auch eine entsprechend vorgezogene betriebliche Altersrente. Diese Rente wird nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der Sozialversicherungsrente berechnet, soweit sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine niedrigere Rente ergeben würde. Unter ‘Verhältnissen’ im Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns werden die längere Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Ausgangsrente (Ziffer 3) und die längere Versicherungsdauer im Rahmen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente (Ziffer 4), nicht aber Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen verstanden. Diese Rente wird wegen des vorzeitigen Beginns ferner um die in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung festgelegten versicherungsmathematischen Abschläge während der gesamten Rentenbezugsdauer gekürzt. Die Abschläge werden auch auf die Mindestrente vorgenommen. Die vollen Abschläge vermindern sich bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 15, aber noch nicht 20 Dienstjahre vollendet haben, um 35 % sowie bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 20, aber noch nicht 25 Dienstjahre vollendet haben, um 70 %. Bei 25 und mehr vollendeten Dienstjahren entfallen die Abschläge. Die Kürzung um versicherungsmathematische Abschläge sowie die Vergleichsrechnung für die Verhältnisse nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Satz 2 dieses Absatzes) entfallen bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden amtlich anerkannte Schwerbehinderte (§ 1 des Schwerbehindertengesetzes) sind; die Vergleichsrechnung entfällt ferner bei Mitarbeitern, die bei Ausscheiden 25 oder mehr Dienstjahre vollendet haben. Altersruhegeld kann frühestens von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, von dem an der Versorgungsberechtigte Anspruch auf Altersruhegeld nach deutschem Sozialversicherungsrecht hat oder haben würde, wenn er in der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert gewesen wäre.

(3) Abweichend von (1) c) bleiben bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles die Ansprüche auf spätere Leistungen erhalten, wenn die Versorgungsberechtigten die gesetzlichen Voraussetzungen der Unfallverfallbarkeit erfüllen (siehe Fußnote). Die Bestimmungen des Absatzes (2) über die Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug gelten auch für diesen Anspruch. …

Fußnote

Unverfallbarkeit

Nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben die Ansprüche aufrechterhalten, wenn der Versorgungsberechtigte nach dem 21.12.1974 ausscheidet, das 35. Lebensjahr vollendet hat und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (anrechnungsfähige Dienstjahre gem. Ziff. 3) nachweist. Der Anspruch besteht dann in Höhe des Teilbetrages, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit von Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht.

Ziffer 3

Rentenhöhe/Ausgangsbetrag

Der Rentenanspruch bestimmt sich gemeinsam sowohl aus dem hier geregelten Ausgangsbetrag wie dem in Ziff. 4 geregelten möglichen Höchstbetrag in der Weise, dass der kleinere der beiden Beträge für den Rentenanspruch maßgeblich ist.

(1) Die Alters- oder Invaliditätsrente beträgt monatlich für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr bis zum 31. Dezember 1993

1 % des Bruttonormaleinkommens im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden.

…

Ziffer 4

Rentenhöhe/Höchstbetrag

(1) Die gemäß Ziffer 3 gewährten Renten (Ausgangsrenten) werden insoweit gekürzt, als sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zusammen mit

a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen …

67 % des gemäß Ziffer 3 (1) maßgeblichen durchschnittlichen Bruttonormaleinkommens überschreiten.”

Nach der Anlage I zur VO 1975 beträgt der Abschlag für vorgezogenen Rentenbezug bei einer unter 15 Jahren liegenden Dienstzeit pro letztem Lebensmonat vor Erreichen der gesetzlichen Altersrente 0,57 %. Wurden 15 bis unter 20 Dienstjahre zurückgelegt, reduziert sich dieser Abschlag auf 0,37 %. Bei 20 bis unter 25 Dienstjahren beträgt der Abschlag noch 0,17 % und bei 25 und mehr Dienstjahren entfällt er gänzlich.

In Ziff. 3.1.6 des auf den Kläger anwendbaren Sozialplans für den Betrieb der W… GmbH vom 30. Januar 1995 heißt es:

“…

Mitarbeiter(innen) mit weniger als 35 Dienstjahren

Für diese Mitarbeiter(innen) gilt, dass bei der Ermittlung des sog. m/n-tel-Faktors über die gesetzliche Regelung hinausgehend die fiktive Dienstzeit zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens und dem Rentenbeginn mit 60 Jahren mitberechnet wird. Maßgebend ist das Bruttonormaleinkommen zum Zeitpunkt des Ausscheidens.”

Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Kläger seit dem 1. Oktober 1999 eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit iHv. 2.452,06 DM (= 1.253,72 Euro). Seither bezahlt ihm die Beklagte eine Betriebsrente iHv. 342,01 DM (= 174,87 Euro). Dabei hat sie im Wesentlichen folgenden Rechenweg zugrunde gelegt:

1.

Bruttonormaleinkommen gemäß Ziff. 3 (1) VO 1975 zum Zeitpunkt des Ausscheidens

DM 4.715,67

(-)

Erreichbare Altersrente ohne Berücksichtigung der Limitierung auf 67 % dieses Bruttonormaleinkommens nach Ziff. 4 (1) Satz 1 VO 1975 (Das entspricht dem Betrag von 35 % des Bruttonormaleinkommens. Am 9. September 2004 hätte der Kläger das 35. Dienstjahr vollendet, am 14. September 2004 ist er 65 Jahre alt geworden)

DM 1.650,48

2.

Limitierung auf 67 % des Bruttonormaleinkommens als Obergrenze der Gesamtversorgung nach Ziff. 4 (1) Satz 1 VO 1975

DM 3.159,50

3.

abzüglich erreichbarer gesetzlicher Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres, individuell auf der Basis des Rentenbescheids der LVA Baden vom 27. August 1999 hochgerechnet

DM 2.761,58 (brutto)

4.

erreichbare Betriebsrente bis zur Gesamtversorgungsobergrenze (2. abzüglich 3.)

DM 397,92

Keine Limitierung durch den Rentenausgangsbetrag nach Ziff. 3 VO 1975, da dieser 35 % des Bruttonormaleinkommens oder DM 1.650,48 betragen würde.

5.

Betriebszugehörigkeit für den Unverfallbarkeitsfaktor, gerechnet nach Ziff. 3.1.6 Sozialplan bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres

361 Monate

6.

bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeit

420 Monate

7.

Unfallverfallbarkeitsfaktor (m/n)

0,8595

8.

Anspruch für die Altersrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers (397,92 DM × 0,8595 =)

DM 342,01

9.

versicherungsmathematischer Abschlag wegen des vorgezogenen Bezuges der Altersrente ab Lebensalter 60 nach Ziff. 1 (2) VO 1975

keiner, da über 25 Dienstjahre

Betriebsrente monatlich 342,01 DM oder 174,87 Euro.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in die Rentenberechnung sei nur die tatsächlich von ihm bezogene Sozialversicherungsrente einzusetzen, nicht eine auf das Lebensalter 65 hochgerechnete, welche die Beklagte zudem falsch errechnet habe. Weiter hat er die Ansicht entwickelt, da Ziff. 1 (3) VO 1975 auf Ziff. 1 (2) VO 1975 verweise, entfalle bei mindestens 25-jähriger Betriebszugehörigkeit die Vergleichsberechnung auch dann, wenn es um die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente des vorzeitig Ausgeschiedenen gehe. Schließlich hat er sich eine Bruttoeinkommensberechnung aus einem für die erste Instanz erstellten Gutachten zur Ermittlung seiner auf das Lebensalter 65 hochgerechneten gesetzlichen Altersrente zu eigen gemacht, die von einem fiktiven monatlichen Bruttoeinkommen iHv. 5.526,42 DM ausging.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.080,57 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2001 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm künftig eine Betriebsrente in Höhe von 310,89 Euro brutto pro Monat zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Berechnung verteidigt und die Auffassung vertreten, Ziff. 1 (3) VO 1975 verweise für den Fall, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer später noch vorgezogen eine Altersrente beziehe, nur auf die in Ziff. 1 (2) VO 1975 geregelten versicherungsmathematischen Abschläge. Letztere entfielen für den Kläger, da er bei Ausscheiden schon mehr als 25 volle Dienstjahre zurückgelegt habe. Im Übrigen widerspreche die Berechnung des Klägers der neueren Rechtsprechung des Senats zur mehrfachen Berücksichtigung einer fehlenden Betriebszugehörigkeit.

Vor dem Arbeitsgericht war die Klage nur insoweit erfolgreich, als auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens die vom Kläger erreichbare Sozialversicherungsrente mit Lebensalter 65 auf nur 2.710,72 DM angesetzt wurde. Infolgedessen hat das Arbeitsgericht eine höhere Betriebsrente (197,21 Euro brutto/Monat) für zutreffend erachtet, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Die Berufung des Klägers war vor dem Landesarbeitsgericht in vollem Umfang erfolgreich, die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begegnet der von der Beklagten gewählte Weg zur Berechnung der Betriebsrente des Klägers keinen grundsätzlichen Bedenken. Ob der von ihr in die Berechnung eingestellte hochgerechnete Betrag einer Sozialversicherungsrente mit Lebensalter 65 zutrifft, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.

I. Der Kläger ist mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente bei der Beklagten ausgeschieden. Die Berechnung seiner Betriebsrente ergibt sich aus Ziff. 1 VO 1975.

1. In Ziff. 1 (1) VO 1975 ist der “Normalfall” geregelt: Betriebstreue bis zur Regelaltersgrenze 65 nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren. Ziff. 1 (2) und (3) VO 1975 enthalten Vorschriften für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des Regelfalls nicht vollständig erfüllt sind.

2. In Ziff. 1 (2) VO 1975 geht es um die vorgezogene Rente des bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers. Diese wird “nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Beginns der Sozialversicherungsrente berechnet” (Ziff. 1 (2) Satz 2 1. Halbs. VO 1975), dh. aufsteigend bis zum Beginn der vorgezogenen Betriebsrente. Diese so berechnete vorgezogene betriebliche Altersrente unterliegt lediglich einer Obergrenze: Sie darf nicht höher sein als die Betriebsrente, die sich nach den “Verhältnissen” im Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde (Ziff. 1 (2) Satz 2 2. Halbs. VO 1975). Nach Ziff. 1 (2) Satz 3 VO 1975 sind (fiktiv) die längere Betriebszugehörigkeit und die längere Versicherungsdauer im Rahmen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns hochzurechnen, wobei das zuletzt bezogene Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen ist. Die Limitierung soll verhindern, dass der zwar betriebstreue, aber vorgezogen Betriebsrente erhaltende Arbeitnehmer im Rahmen des Gesamtversorgungssystems eine höhere Betriebsrente erhält als der ebenfalls betriebstreue, aber bis zum Zeitpunkt des planmäßigen Rentenbeginns mit Lebensalter 65 im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer. Bei betriebstreuen Mitarbeitern, die im Zeitpunkt des vorgezogenen Rentenbezugs 25 oder mehr Dienstjahre vollendet haben, entfällt diese Vergleichsberechnung. Nach Ziff. 1 (2) Satz 7 VO 1975 entfällt bei diesen Mitarbeitern auch die Kürzung durch versicherungsmathematische Abschläge auf Grund der Sätze 4 bis 6 der Bestimmung.

3. Ziff. 1 (3) VO 1975 trifft Regelungen für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles. Satz 1 der Bestimmung verweist auf die “gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit”. Was darunter zu verstehen sein soll, ergibt sich aus Satz 1 der Fußnote zu Ziff. 1 (3) VO 1975. Nach Satz 2 der Fußnote ist “der Anspruch” zeitratierlich zu kürzen. Diese Vorschrift entspricht § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ziff. 1 (3) Satz 2 VO 1975 enthält eine besondere Berechnungsregel für den Fall, dass der vorzeitig Ausgeschiedene die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt. Danach gelten “die Bestimmungen des Absatzes (2) über die Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug … auch für diesen Anspruch”.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird damit nur auf die Bestimmungen über den versicherungsmathematischen Abschlag verwiesen, nicht auch auf diejenigen der Vergleichsrechnung. Unter “Kürzung” wird in Ziff. 1 (2) VO 1975 nur die Minderung durch versicherungsmathematische Abschläge verstanden, nicht auch die Minderung durch Vergleichsrechnung. In Ziff. 1 (2) Satz 8 VO 1975 heißt es, dass “die Kürzung um versicherungsmathematische Abschläge sowie die Vergleichsrechnung …” für bestimmte Mitarbeiter entfallen. Daraus ergibt sich, dass in der Versorgungsordnung deutlich zwischen beiden Begriffen unterschieden wird. Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts spricht weiter, dass Ziff. 1 (3) Satz 2 VO 1975 auf die “Kürzung” bei vorzeitigem Rentenbezug und nicht etwa auf Kürzungen oder Minderungen verweist.

Das bedeutet: Die Bestimmungen über den Wegfall der Vergleichsrechnung sind hier nicht anwendbar. Die Beklagte konnte daher von der bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Vollrente ausgehen, durfte aber wegen der Vollendung von 25 Dienstjahren keine versicherungsmathematischen Abschläge vornehmen. Das hat sie auch nicht getan.

4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält die VO 1975 kein gesondertes Versorgungssystem “für Mitarbeiter mit 25 Dienstjahren”. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat hätten beabsichtigt, allen Arbeitnehmern mit einer mindestens 25-jährigen Betriebszugehörigkeit unabhängig davon, ob sie bis zum Versorgungsfall betriebstreu waren, den Vorteil eines Wegfalls der Vergleichsrechnung zugutekommen zu lassen. Ziff. 1 (2) Satz 8 VO 1975 gilt nach Wortlaut und Systematik nicht für alle Mitarbeiter mit mindestens 25 Dienstjahren, sondern nur für Betriebsangehörige, die bei Eintritt des Versorgungsfalles “gesetzliche Altersrente vor dem 65. Lebensjahr” noch im Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen, also für bis dahin betriebstreue Beschäftigte.

II. Diese Ausgestaltung der Versorgungsregelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht beeinträchtigt. Ziff. 1 (2) VO 1975 sieht für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers grundsätzlich eine Vergleichsberechnung vor. Diese entfällt nur bei Schwerbehinderten und bei Arbeitnehmern mit mindestens 25 Dienstjahren. Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass diese Vorteile auch den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen müssen. Die Berechnungsweise der Beklagten entspricht der Wertung des Betriebsrentengesetzes. Die Einbußen, die vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter mit über 25-jähriger Betriebszugehörigkeit durch den Wegfall der Vergleichsrechnung hinnehmen müssen, sind nicht so erheblich, dass das Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl beeinträchtigt ist.

III. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. In die Berechnung einzustellen ist nicht die Sozialversicherungsrente, die der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres tatsächlich erhält, sondern die bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbare Sozialversicherungsrente. Diese hat das Landesarbeitsgericht zu ermitteln.

 

Unterschriften

Reinecke, Breinlinger, Zwanziger, Ludwig, Perreng

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697471

BB 2007, 836

NZA 2007, 818

AuA 2007, 370

NZA-RR 2007, 259

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