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BAG Urteil vom 24.10.1989 - 8 AZR 253/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung - Sonderzahlung - Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 17 Abs 2 BErzGG, nach der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren ist, enthält eine Sonderregelung gegenüber der Verfallfrist des § 7 Abs 3 BUrlG und etwaigen gleichlautenden tariflichen Regelungen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Manteltarifvertrages für das Wagner- und Karosseriebauerhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2.6.1980 und des Tarifvertrages über die stufenweise Einführung eines 13. Monatsgehalts vom 2.6.1980.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BErzGG § 17 Abs. 3, 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 29.02.1988; Aktenzeichen 6 Sa 1212/87)

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.09.1987; Aktenzeichen 9 Ca 4474/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1978 bei dem Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Manteltarifvertrag für das Wagner- und Karosseriebauerhandwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1980 (MTV) und der Tarifvertrag über die stufenweise Einführung eines 13. Monatsgehalts vom 2. Juni 1980 (TV 13. MG) anzuwenden.

Im Manteltarifvertrag ist u.a. geregelt:

"Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen

aus dem Arbeitsverhältnis

...

45. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und

Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen jeder

Art und auf Rückzahlung von Barauslagen, sind

spätestens zwei Monate, alle übrigen gegenseitigen

Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu

machen.

...

Urlaub

...

59. Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung

länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr

dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen

Monat um ein Zwölftel gekürzt werden. Ist die

Krankheit die Folge eines Betriebsunfalles oder

gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb ununterbrochen

länger als 10 Jahre an, so ist der Urlaub in voller

Höhe zu gewähren.

...

64. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nach-

folgenden Kalenderjahres, es sei denn, daß der Ar-

beitnehmer ihn vorher schriftlich oder durch den

Betriebsrat schriftlich oder durch Protokoll geltend

gemacht hat.

...

73. Wird dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch an Stelle

der Gewährung von Urlaub in Freizeit der Urlaubsan-

spruch in Geld abgegolten, entfällt der Anspruch

auf das Urlaubsgeld."

Im TV 13. MG heißt es u.a.:

"§ 2

1. Arbeitnehmer, die jeweils am Fälligkeitstag in einem

Arbeitsverhältnis stehen, haben je Kalenderjahr einen

Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die zu diesem Zeit-

punkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben, oder

denen berechtigt fristlos gekündigt worden ist.

...

6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, deren Arbeitsver-

hältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Verein-

barung ruht, erhalten keine Leistung. Ruht das Arbeits-

verhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie

eine anteilige Leistung.

..."

Die Klägerin war vom 10. Januar 1986 bis 26. April 1986 arbeitsunfähig erkrankt. Am 8. Juni 1986 hat sie ein Kind geboren. Vom 27. April 1986 bis 3. August 1986 hat die Klägerin wegen der Mutterschutzfristen nicht gearbeitet. Im Anschluß an den Mutterschutz hatte die Klägerin bis zum 8. April 1987 Erziehungsurlaub. An diesem Tage endete das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Klägerin.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten u.a. die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 1986 in Höhe von 2.300,-- DM, die Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 759,-- DM sowie eine tarifliche Sonderzahlung in Höhe von 1.150,-- DM verlangt.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

4.625,-- DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung in Höhe von 1.130,05 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Beklagten auch zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.090,90 DM und eines Urlaubsgeldes in Höhe von 759,-- DM verurteilt. Die auf Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 1986 zu bezahlen.

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klägerin mit ihrem Ausscheiden nach Beendigung des Erziehungsurlaubs am 8. April 1987 einen Anspruch auf Abgeltung von 20 Urlaubstagen aus dem Jahre 1986 erworben hat (§ 17 Abs. 2 BErzGG).

1. Der Urlaubsanspruch für 1986 war entstanden. Zu Unrecht meint die Revision, der Anspruch der Klägerin sei wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen, da die Klägerin im Urlaubsjahr nur an sechs Tagen gearbeitet habe. Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 (BAGE 52, 67, 69 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Der tarifliche Jahresurlaub der Klägerin von 30 Tagen war lediglich wegen des Erziehungsurlaubs der Klägerin ab 4. August 1986 nach § 17 Abs. 1 BErzGG auf 20 Tage zu kürzen.

Eine weitere Kürzung ist auch Nr. 59 MTV nicht zu entnehmen. Diese Tarifbestimmung, die eine Kürzung des tariflichen Urlaubs bei langandauernder Krankheit vorsieht, ist wirksam (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung), soweit der gesetzliche Mindesturlaub nicht berührt ist (vgl. BAGE 45, 199 = AP Nr. 15 zu § 13 BUrlG). Die KLägerin war aber weniger als fünf Monate im Urlaubsjahr erkrankt, so daß Nr. 59 MTV nicht eingreift.

2. Der Urlaubsanspruch stand der Klägerin auch noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 8. April 1987 zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist er nicht am 31. März 1987 erloschen. Der Urlaubsanspruch konnte nicht während des Erziehungsurlaubs der Klägerin verfallen.

Nach § 17 Abs. 2 BErzGG hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Die Vorschrift soll sicherstellen, daß die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nicht zum Verfall des Erholungsurlaubs führt. Sie geht daher als gesetzliche Sonderregelung der Verfallvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG vor (vgl. auch Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl., § 17 BErzGG Rz 19; Meisel/Sowka, Mutterschutz, 3. Aufl., § 17 BErzGG Rz 25).

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß der Mutterschaftsurlaub nach § 8 a MuSchG keinen Einfluß auf das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz hat (BAG Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 498/84 - AP Nr. 3 zu §8 d MuSchG 1968). Dies wurde damit begründet, daß § 8 d keine Übertragungsregelung enthalte. Eine solche Regelung enthält aber § 17 Abs. 2 BErzGG für den Erziehungsurlaub, so daß die zum Mutterschaftsurlaub ergangene Entscheidung hier nicht gilt.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf Nr. 64 MTV berufen, wonach der Urlaubsanspruch wie in § 7 Abs. 3 BUrlG am 31. März des Folgejahres verfällt, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wurde. § 17 Abs. 2 BErzGG geht auch dieser Tarifnorm vor.

3. Mit dem Ausscheiden der Klägerin am Ende des Erziehungsurlaubs verwandelte sich ihr Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 3 BErzGG in einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser wurde mit der Klage rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Ausschlußfrist nach § 45 MTV geltend gemacht.

II. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Klägerin für 1986 einen Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 759,-- DM hat. Dieser Anspruch folgt dem Urlaubsanspruch bzw. dessen Surrogat, dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nr. 73 MTV steht dem nicht entgegen. Diese Tarifbestimmung, die den Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld vorsieht, wenn dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch an Stelle der Gewährung von Urlaub in Freizeit der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten wird, gilt nur im fortbestehenden Arbeitsverhältnis und nicht bei Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

III. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß die Klägerin einen Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1986 hat, weil sie am Fälligkeitstag, dem 1. Dezember 1986, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand (§ 2 Nr. 1 TV 13. MG).

Die Revision ist der Auffassung, der Anspruch sei nach § 2 Nr. 6 TV 13. MG ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs geruht habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Zwar ruht während des Erziehungsurlaubs das Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsvertragsparteien sind von ihren bisherigen Hauptleistungspflichten freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht aber nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung, wie dies der Ausschlußtatbestand des § 2 Nr. 6 TV 13. MG voraussetzt (vgl. BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zum gleichlautenden § 6 Nr. 6 TV 13. ME Metall NRW, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Erziehungsurlaub wird nicht kraft Gesetzes gewährt. Ihn erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auf Verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Damit tritt das Ruhen nicht "kraft Gesetzes" ein, sondern nach entsprechender Willensbetätigung des berechtigten Arbeitnehmers, wenn auch auf gesetzlicher Grundlage. Eine Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, da der Arbeitnehmer selbst entscheidet, ob er Erziehungsurlaub beanspruchen will; ein Einverständnis des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf die volle tarifliche Jahressonderzahlung.

Michels-Holl Dr. Peifer Dr. Wittek

Mache Dr. Pühler

 

Fundstellen

Haufe-Index 441566

BB 1990, 1279

BB 1990, 1279-1280 (LT1)

DB 1990, 991-992 (LT1)

SteuerBriefe 1990, 414-415 (KT)

EBE/BAG 1990, 68-69 (LT1)

AiB 1990, 268 (LT1)

FamRZ 1990, 996 (L)

ARST 1990, 128 (LT1)

NZA 1990, 499-500 (LT1)

RdA 1990, 188

ZAP, EN-Nr 596/90 (S)

ZTR 1990, 253 (LT1)

AP § 7 BUrlG Abgeltung (LT1), Nr 52

AR-Blattei, ES 1640 Nr 329 (LT1)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 329 (LT1)

EzA § 17 BErzGG, Nr 2 (LT1)

EzBAT § 47 BAT Geltendmachung/Verfall, Nr 16 (LT1)

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