Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in BetrVG § 103 Abs 1 genannten besonders geschützten Personen ist auch dann zulässig, wenn im Beschlußverfahren nach BetrVG § 103 Abs 2 die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung bereits rechtskräftig ersetzt worden ist. Der Feststellungsklage fehlt weder das Rechtsschutzinteresse noch steht ihr die Rechtskraft der im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung als negative Prozeßvoraussetzung entgegen.

2. Mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung wird jedoch zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Wegen dieser Präklusionswirkung kann der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozeß die unrichtige Entscheidung der Vorfrage nur dann geltend machen, wenn er neue Tatsachen vorträgt, die im Beschlußverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten.

3. Zu diesen neuen Tatsachen, für die die Präklusionswirkung nicht gilt, gehören bei einer sog Verdachtskündigung auch solche Umstände, die erst nach Abschluß des Beschlußverfahrens oder erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden oder bekannt geworden sind (im Anschluß an BAG 1964-06-04 2 AZR 310/63 = BAGE 16, 72 (81-82) = AP Nr 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung.

4. Der Arbeitgeber muß die Kündigung gegenüber einem durch BetrVG § 103 Abs 1 in Verbindung mit KSchG § 15 besonders geschützten Arbeitnehmer unverzüglich aussprechen, nachdem das Gericht rechtskräftig die Zustimmung zur Kündigung im Beschlußverfahren ersetzt hat.

Für die Übergangszeit bis zum Bekanntwerden dieser Rechtsprechung kann es genügen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zwar nicht unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von zwei Wochen nach der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung erklärt hat.

Normenkette

ZPO § 322; BetrVG § 103; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Fassung 1969-08-25; KSchG § 13 Fassung 1969-08-25

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.10.1973; Aktenzeichen 3 Sa 80/73)

Fundstellen

  • Haufe-Index 437504
  • BAGE , 113
  • BAGE 27, 113-127 (LT1-4)
  • BB 1975, 1014-1015 (LT1-4)
  • DB 1975, 1610-1612 (LT1-4)
  • BetrR 1975, 570-580 (LT1-4)
  • JR 1977, 319
  • ARST 1976, 26-27 (LT1,2,4)
  • SAE 1977, 3-8 (LT1-4)
  • WM IV 1975, 1067-1071 (LT1-4)
  • AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 3
  • AR-Blattei , Betriebsverfassung IX Entsch 25 (LT1-4)
  • AR-Blattei , ES 530.9 Nr 25 (LT1-4)
  • ArbuR 1975, 184 (ST1)
  • EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 8
  • JuS 1975, 669-670 (ST1-2)
  • MDR 1975, 876-877 (LT1-4)
  • PraktArbR BetrVG §§ 102-105, Nr 128 (LT1-4)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Zivilprozessordnung / § 322 Materielle Rechtskraft
Zivilprozessordnung / § 322 Materielle Rechtskraft

  (1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.  (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren