Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 23.06.2015 - 9 AZR 261/14

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jobcenter. Arbeitnehmerüberlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wegen der Zuweisung von Arbeitnehmern an ein Jobcenter durch einen seiner Träger kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Jobcenter mangels Arbeitgeberfähigkeit gemäß § 44d Abs. 4 SGB II nicht Entleiher iSd. AÜG sein kann.

 

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1; SGB II §§ 44b, 44c, 44d, 44g; ZPO § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 8 Sa 88/12)

ArbG Hamburg (Urteil vom 06.09.2012; Aktenzeichen 7 Ca 39/12)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013 – 8 Sa 88/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Revisionsverfahren noch darüber, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin war von August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 zunächst in der zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (vormalige Beklagte zu 1.) und der Bundesagentur für Arbeit nach altem Recht gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und anschließend vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in dem nach §§ 44b SGB II nF als gemeinsame Einrichtung neu gebildeten Jobcenter beschäftigt.

Der Tätigkeit der Klägerin, die zunächst als „Fachassistentin Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II” und später im Bereich „Neuorganisation SGB II” beschäftigt war, lagen aufeinanderfolgend vier befristete Arbeitsverhältnisse zugrunde. Vertragsarbeitgeberin war bis zum 31. Dezember 2010 zunächst die Bundesagentur für Arbeit, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sodann die Freie und Hansestadt Hamburg.

Mit ihrem gegen die Freie und Hansestadt Hamburg gerichteten, zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag vom 13. Januar 2012 machte die Klägerin zunächst die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 erweiterte sie die Klage gegen die Beklagte zu 2. Sie beantragte erst- und zweitinstanzlich zunächst noch die Feststellung, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung gemäß Arbeitsvertrag vom 29. November 2010 geendet hat, sowie ferner die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus machte sie ihre Weiterbeschäftigung geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen ihr und der Beklagten zu 2. sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Seit dem 1. Dezember 2011 sei die Überlassung von Arbeitnehmern an das Jobcenter erlaubnispflichtig gewesen, da es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG sei der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Klägerin unwirksam geworden. Damit gelte ab dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. als Entleiherin als zustande gekommen. Dieses Arbeitsverhältnis sei auch nicht zum 31. Dezember 2011 befristet gewesen. Erforderlich hierfür wäre nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein Sachgrund für die Befristung, der nicht vorliege. Auf § 17 Satz 1 TzBfG könne sich die Beklagte zu 2. nicht berufen.

Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt

festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2. seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorschriften des AÜG würden durch die Regelungen in §§ 44b ff. SGB II verdrängt. Die Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG könne zudem auch deshalb nicht eintreten, da keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Jedenfalls habe ein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 geendet. Die Klägerin habe die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 erst nach dem Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 19. März 2014 (– 7 AZN 1245/13 –) die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2011 weiter.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Beklagte zu 2. ist als gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b SGB II parteifähig iSv. § 50 Abs. 1 ZPO.

a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), mithin wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

b) Eine gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Sie verfügt mit der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und der Geschäftsführung (§ 44d SGB II) über eigene Organe. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich (§ 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II). Damit ist die gemeinsame Einrichtung rechtlich und organisatorisch verselbstständigt und als Trägerin eigener Rechte und Pflichten mithin parteifähig (BGH 11. Januar 2012 – XII ZR 22/10 – Rn. 11 mwN).

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – namentlich § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG – geltend machen (BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 723/10 – Rn. 14 mwN).

b) Zwar verlangt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2011 und damit auch für einen vergangenen Zeitraum. Nach § 256 Abs. 1 ZPO muss eine Feststellungsklage aber grundsätzlich den gegenwärtigen Bestand eines Rechtsverhältnisses betreffen (BAG 24. Mai 2006 – 7 AZR 365/05 – Rn. 25). Trotz des Vergangenheitsbezugs des Antrags besteht das besondere Feststellungsinteresse dann, wenn sich aus ihm Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft, insbesondere mögliche Ansprüche auf Vergütung ergeben können (BAG 8. April 2014 – 9 AZR 856/11 – Rn. 20). So ist es hier.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Nr. 1 AÜG ab dem 1. Dezember 2011 zustande gekommen.

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat (BAG 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13 – Rn. 20, BAGE 146, 384).

2. Die Fiktion des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG scheitert vorliegend bereits daran, dass die Beklagte zu 2. mangels Arbeitgeberfähigkeit nicht Entleiherin iSd. Vorschrift sein kann. Die Vorschrift verlangt tatbestandlich die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wegen Fehlens einer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und sieht als Rechtsfolge das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher vor. Diese Rechtsfolge kann gegenüber der Beklagten zu 2. mangels der rechtlichen Eignung, Arbeitgeberin zu sein, nicht eintreten. Die der gemeinsamen Einrichtung vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtsfähigkeit beinhaltet die Arbeitgeberfähigkeit gerade nicht (§ 44d Abs. 4 SGB II).

a) Ein Jobcenter verfügt gemäß §§ 44b ff. SGB II nicht über eine eigene Belegschaft. Die Rechtsfähigkeit der Jobcenter umfasst nicht die rechtliche Befugnis zur Begründung von Arbeitsverhältnissen. Das hat der Gesetzgeber ausgeschlossen. So werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer der Träger wahrgenommen, „denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind” (§ 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II). Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung von Arbeitnehmern durch deren Träger. Dementsprechend ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zwar grundsätzlich berechtigt, gegenüber den Arbeitnehmern die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse auch der Träger und deren Vorgesetztenfunktion wahrzunehmen, jedoch mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse (§ 44d Abs. 4 SGB II). Daraus ergibt sich, dass die gemeinsame Einrichtung nicht rechtsfähig ist, soweit es den Bestand von Arbeitsverhältnissen angeht. Sie kann nicht Arbeitgeberin sein (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 24, 26).

b) Würde dennoch ein Arbeitsverhältnis mit dem Jobcenter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert, könnte es nicht beendend gekündigt werden. Der Geschäftsführer des Jobcenters übt über die Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, nach § 44d Abs. 4 SGB II die arbeitsrechtlichen Befugnisse des Trägers mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aus, die beim Träger verbleiben (BVerwG 1. Oktober 2014 – 6 P 13.13 – Rn. 9).

3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht.

a) Grundsätzlich sind die nationalen Gerichte verpflichtet – soweit nach nationalem Methodenrecht möglich – nationale Vorschriften europarechtskonform auszulegen. Eine Auslegung contra legem kommt dabei aber nicht in Betracht (vgl. BAG 7. August 2012 – 9 AZR 353/10 – Rn. 30 f. mwN, BAGE 142, 371). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (BVerfG 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 – Rn. 47 f., BVerfGK 19, 89).

b) Eine andere Auslegung der nationalen Vorschriften ist methodenrechtlich nicht möglich. § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt klar, dass die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch Arbeitnehmer wahrgenommen werden, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Wie sich aus § 44g SGB II ergibt, erfolgt diese Zuweisung durch die Träger. Gemäß § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bleiben die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu den Trägern durch die Zuweisung unberührt. Da der Personalbedarf der gemeinsamen Einrichtung somit ausschließlich durch die Träger gedeckt werden soll, ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung folgerichtig nicht berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen oder zu beenden (§ 44d Abs. 4 SGB II). Die Gesetzesbegründung bestätigt den aus Wortlaut und Systematik folgenden Befund. Dort heißt es unmissverständlich, dass „die gemeinsame Einrichtung … weder Dienstherr noch Arbeitgeber [ist]” (BT-Drs. 17/1555 S. 26) und sie „über eigenes Personal … [nicht] verfügt” (BT-Drs. 17/1555 S. 24). Die Annahme einer Arbeitgeberfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung wäre danach eine Auslegung contra legem.

c) Zwar kann sich der einzelne Arbeitnehmer in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend konkret sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einer öffentlichen Stelle auf diese Bestimmungen berufen, wenn die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 – C-397/01 bis C-403/01 – [Pfeiffer ua.] Rn. 103, Slg. 2004, I-8835). Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich auch um eine öffentliche Stelle in diesem Sinne. Allerdings gibt die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Leiharbeitnehmer als Rechtsfolge einer ohne Erlaubnis des Verleihers durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zwingend vor. Sie überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl der Sanktionen zur Erreichung der Richtlinienziele. Dabei ist eine Vielzahl von Sanktionen denkbar (vgl. ausführlich BAG 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13 – Rn. 32 ff., BAGE 146, 384). Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin kann sich daher aus der Richtlinie nicht ergeben, selbst wenn ihr Anwendungsbereich eröffnet sein sollte.

B. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Brühler, Suckow, Krasshöfer, Leitner, Frank

 

Fundstellen

Haufe-Index 8841983

BAGE 2016, 59

FA 2016, 19

RiA 2016, 67

ArbRB 2016, 39

ArbR 2016, 43

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Urteil: Kein Anspruch auf „Equal Pay“ für Leiharbeitnehmer
Gruppe
Bild: Michael Bamberger

Tarifverträge können wirksam eine Abweichung vom Grundsatz des „Equal Pay“ zu Ungunsten der Leiharbeitnehmer vorsehen. Voraussetzung: Die Abweichung muss die „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“ berücksichtigen.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


BAG 7 AZR 853/12
BAG 7 AZR 853/12

  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristungskontrollklage. Arbeitnehmerüberlassung. Fehlen der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Anpassung an neue Rechtslage  Orientierungssatz 1. Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren