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BAG Urteil vom 23.04.1997 - 5 AZR 727/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse für beendetes Rechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

  • Für eine nur auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1994 – 5 AZR 163/93 – AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977, m.w.N.).
  • Es ist Sache des Klägers, die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Feststellungsinteresse folgt.
  • Die pauschale Behauptung, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit hätte zu einem Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geführt, reicht regelmäßig nicht aus, das Feststellungsinteresse zu bejahen (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 10. Mai 1974 – 3 AZR 523/73 – AP Nr. 48 zu § 256 ZPO).
 

Normenkette

ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 30.06.1995; Aktenzeichen 4 Sa 63/95)

ArbG Aachen (Urteil vom 26.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1176/94)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Juni 1995 – 4 Sa 63/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
  • Die Anschlußrevision der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.
  • Von den gerichtlichen Kosten der Revision tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte zu 2) 1/4.

    Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der Revision; im übrigen werden die außergerichtlichen Kosten der Revision gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Klägerin war als Propagandistin für Töpfe, Pfannen und ähnliche Küchengeräte und Haushaltswaren einer bestimmten Herstellerin (Beklagte zu 2) in einem Kaufhaus der Beklagten zu 1) tätig. Sie begehrt die Feststellung, während dieser Tätigkeit mit beiden Beklagten, hilfsweise mit einer der Beklagten, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben.

Die Klägerin hatte mit der Beklagten zu 2) über ihre Tätigkeit als Propagandistin einen mit “Zusammenarbeit” überschriebenen Vertrag vom 19. April 1979 geschlossen, worin es am Anfang heißt, die Klägerin habe “sich bereit erklärt, als selbständige Gewerbetreibende Waren auf Provisionsbasis zu propagieren”. Die Tätigkeit bestehe im “Verkauf unseres Sortiments und Beratung in der Fachabteilung des Kaufhauses der Beklagten zu 1) in A…, Abteilungsleiter Herr H…”. Nach einer Einarbeitungszeit ab 7. Mai 1979 in einem anderen Kaufhaus in K… war die Klägerin ab 15. Mai 1979 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit im Januar 1993 an ihrem Verkaufsstand ständig in derselben Abteilung im selben Kaufhaus in A… tätig.

Das von der Klägerin anzubietende Verkaufssortiment bestand nicht nur aus Waren der Beklagten zu 2), sondern zeitweilig und teilweise auch aus Wettbewerbsfabrikaten. Die Zusammenstellung des Warenangebots oblag nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zu 1). Die Kunden bezahlten die verkaufte Ware nicht bei der Klägerin, sondern an der Kaufhauskasse. Zuweilen hatte die Klägerin allerdings die Kaufhauskasse zu bedienen. Die Klägerin war während der Öffnungszeiten des Kaufhauses der Beklagten zu 1) tätig; einen Werktag in der Woche arbeitete die Klägerin nicht.

Im Verlauf der Zusammenarbeit unterschrieb die Klägerin noch zwei weitere Schriftstücke über ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2), wonach die Beklagte zu 2) der Klägerin einen geeigneten Standort “vermittelte”. An der praktischen Tätigkeit der Klägerin im selben Kaufhaus der Beklagten zu 1) änderte sich nichts wesentliches. Im Januar 1993 teilte die Klägerin der Beklagten zu 2) mit, sie stelle ihre Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein. Seit September 1995 erhält die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente.

Mit der im Mai 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, als Propagandistin zu beiden Beklagten, zumindest zu einer von ihnen, in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Die hierauf gerichtete Feststellungsklage sei zulässig. Sie beziehe sich zwar nur auf die Vergangenheit. Gleichwohl bestehe das Feststellungsinteresse, denn der begehrten Feststellung komme Wirkung auch für die Zukunft zu, nämlich für die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagten hätten für sie, die Klägerin, Rentenversicherungsbeiträge abführen müssen, weil sie Arbeitnehmerin gewesen sei. Bei richtiger Beitragsabführung wäre ihre Rente erheblich höher.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  • festzustellen, daß die Klägerin zu beiden Beklagten seit dem 7. Mai 1979 in einem Arbeitsverhältnis stehe,
  • hilfsweise festzustellen, daß sie seit dem 7. Mai 1979 zu der Beklagten zu 1) in einem Arbeitsverhältnis stehe und
  • hilfsweise festzustellen, daß sie seit dem 7. Mai 1979 zu der Beklagten zu 2) in einem Arbeitsverhältnis stehe.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben entgegnet: Die Klage sei unzulässig, weil für die nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellungsklage kein hinreichendes Feststellungsinteresse bestehe. Die Klage sei auch unbegründet, denn die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin gewesen. Ein Arbeitsverhältnis habe weder mit beiden Beklagten zusammen noch mit einer der beiden Beklagten bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mangels hinreichenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen die Beklagte zu 2) unzulässig, die Klage gegen die Beklagte zu 1) unbegründet sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter. Die Beklagte zu 2) will im Wege der Anschlußrevision erreichen, daß die Klage auch ihr gegenüber als unbegründet abgewiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist insgesamt unzulässig. Ihr fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht richtig erkannt. Soweit das Landesarbeitsgericht gleichwohl die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet abgewiesen hat, war die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage auch insoweit unzulässig ist.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß die Klageanträge sich auf den Zeitraum vom 15. Mai 1979 bis Anfang 1993, dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit der Klägerin, beziehen. Dem Landesarbeitsgericht ist in dieser Auffassung zu folgen; die Klägerin greift die Auslegung des Landesarbeitsgerichts insoweit auch nicht an.

2. Allen erhobenen Klageanträgen fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald Festgestellt werde. Ist die Klage – wie hier – lediglich auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so besteht ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses nur, wenn sich hieraus Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben (BAG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler: Urteil vom 20. Juli 1994 – 5 AZR 163/93 – AP Nr. 26 zu § 256 ZPO 1977; Urteil vom 21. September 1993 – BAGE 74, 201 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977; vgl. auch BGHZ 27, 190, 196). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das jeweils entscheidende Gericht, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen; dabei hat es indessen keine Untersuchung des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen oder zu mutmaßen, inwieweit sich aus dem vergangenen Sachverhalt für Gegenwart oder Zukunft möglicherweise noch rechtlich relevante Folgen ergeben könnten (BAG Urteil vom 21. September 1993 – BAGE 74, 201, 203 = AP Nr. 22 zu § 256 ZPO 1977). Vielmehr hat der Kläger die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Fehlt es am hinreichenden Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte (BAG Urteile vom 21. September 1993 und 20. Juli 1994, jeweils aaO).

3. Die Klägerin hat keine hinreichenden Tatsachen dafür dargetan, daß sich aus der begehrten, nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellung Folgen für die Gegenwart oder für die Zukunft ergeben.

a) Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen behauptet hat, es kämen insbesondere Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung oder ähnliches in Frage, ist ihr Vorbringen nicht substantiiert. Dies hat das Landesarbeitsgerichts zutreffend angenommen. Die Klägerin legt nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen gegen welche Beklagte aus welchem Rechtsgrund überhaupt ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung möglich sein soll.

b) Auch in der Revisionsinstanz hat die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen dafür dargelegt, daß sich aus der begehrten Feststellung noch Folgen für Gegenwart oder Zukunft für sie ergeben. Sie verweist zwar darauf, daß ihre Erwerbsunfähigkeitsrente höher ausgefallen wäre, wenn sie während ihrer Tätigkeit als Propagandistin rentenversicherungspflichtig gewesen wäre. Dies genügt – die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstelltjedoch ebenfalls nicht, um ein hinreichendes Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der Art des vergangenen Rechtsverhältnisses zu bejahen.

aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, für die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit sei in der Regel das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn es möglich sei, daß dem Kläger aus der unterbliebenen Beitragsleistung zur Sozialversicherung eine Rentenverkürzung drohe; das gelte auch dann, wenn es nur um die Frage der richtigen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und um die Lohnsteuerpflicht gehe; das Feststellungsinteresse könne dann bejaht werden, wenn die zuständigen Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden glaubhaft zu erkennen gegeben hätten, daß sie für diese Fragen vom arbeitsgerichtlichen Feststellungsurteil ausgehen würden (BAG Urteil vom 10. Mai 1974 – 3 AZR 523/73 – AP Nr. 48 zu § 256 ZPO).

bb) Ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Voraussetzungen, die vom Bundesarbeitsgericht in der damaligen Entscheidung aufgestellt worden sind, um ein Feststellungsinteresse für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung noch zu bejahen, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit es möglich sein soll, daß für die hier in Rede stehenden vergangenen Zeiträume überhaupt noch versicherungswirksam Beiträge abgeführt werden können und daß der zuständige Rentenversicherungsträger glaubhaft zu erkennen gegeben habe, er werde sich an einem im vorliegenden Verfahren ergehendes Sachurteil halten.

cc) Soweit die Klägerin dagegen ein Feststellungsinteresse daraus herleiten will, daß die Beklagten ihr ggf. Schadenersatz wegen Nichtabführung von Rentenbeiträgen und damit einer zu geringen Rente schuldeten, kann sie gegen beide Beklagte durch eine entsprechende Leistungsklage oder hierauf gerichtete Feststellungsklage vorgehen. Dieser Klage ist Vorrang vor der vorliegenden Feststellungsklage einzuräumen, die unter diesem Gesichtspunkt auch nur ein Element einer künftigen Schadenersatzklage umfassen würde.

4. Die Anschlußrevision der Beklagten zu 2), die die Abweisung der Klage nicht nur als unzulässig, sondern als unbegründet erreichen will, bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist – wie dargelegt – unzulässig. Dies haben die Vorinstanzen auch in Bezug auf die Beklagte zu 2) zutreffend ausgeführt. Daher ist nicht erkennbar, inwieweit ein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts vorliegen sollte. Daß die Berufungskammer die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) auch als unbegründet angesehen hat, ist unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke, Hansen, Dittrich

 

Fundstellen

Haufe-Index 884911

BAGE, 347

NJW 1997, 3396

FA 1998, 17

FA 1998, 20

NZA 1997, 1246

SAE 1998, 190

AP, 0

MDR 1997, 1150

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